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  • 01.01.2006 | Kfz-Versicherung

    Falschangaben in der Schadenanzeige durch den Wissenserklärungsvertreter

    von VRiOLG a.D. Hellmut Münstermann, Aachen
    Falsche Angaben in der Schadenanzeige zur gefahrenen Geschwindigkeit und zum Straßenzustand stellen eine Verletzung der Aufklärungsobliegenheit dar und können zur Leistungsfreiheit des VR führen. Beauftragt der VN einen Dritten mit der Erledigung seiner versicherungsrechtlichen Angelegenheiten, muss er sich das Handeln und Verschulden des Dritten zurechnen lassen (Wissenserklärungsvertreter) (OLG Köln 26.4.05, 9 U 113/04, Abruf-Nr. 053199).

     

    Sachverhalt

    Der VN verlangt aus einer bei dem VR für seinen Pkw abgeschlossenen Vollkaskoversicherung Entschädigung aus einem Verkehrsunfall. Er kam bei einer Geschwindigkeit von mindestens 120 km/h auf trockener Autobahn von der Fahrbahn ab und überschlug sich. Es entstand wirtschaftlicher Totalschaden. Die Reifen des Pkw wiesen in unterschiedlichem Maße unzulässige Profiltiefen auf. Die Lebensgefährtin des VN füllte nach Rücksprache mit diesem die Schadenanzeige aus und unterschrieb mit dessen Namen. U.a. gab sie an: „120 km/h erlaubt, ca. 90 km/h gefahren. Am Unfalltag regnete es so stark, dass sich in einer Senke Wasser angesammelt hatte. Verkehrsbedingt musste ich abbremsen und geriet dadurch ins Schleudern.“  

     

    Der VR hat sich u.a. auf Leistungsfreiheit wegen falscher Angaben berufen. Das LG hat die Klage abgewiesen, die Berufung hatte keinen Erfolg.  

     

    Entscheidungsgründe

    Der VR ist wegen Verletzung der Aufklärungsobliegenheit (falsche Angaben in der Schadenanzeige) leistungsfrei. Der VN muss sich die Falschangaben seiner Lebensgefährtin zurechnen lassen, weil er sie mit der Erfüllung seiner Obliegenheiten und mit der Abgabe von Erklärungen an seiner Stelle betraut hat (BGH r+s 93, 281 = VersR 93, 960). Dass die Lebensgefährtin mit dem Namen des VN unterschrieben hat, ändert daran nichts. Sie hat mit Wirkung für den VN als Vertreter unterschrieben, ohne dies kenntlich zu machen. Auf die Differenzierung beim Abschluss von Rechtsgeschäften kommt es bei der vorliegenden Wissenserklärung nicht an.