08.12.2009 | Kfz-Versicherung
Saisonkennzeichen: Die Voraussetzung „umfriedeter Abstellplatz“ außerhalb der Saison
von VRiOLG a.D. Hellmut Münstermann, Aachen
Für ein Wohnmobil mit Saisonkennzeichen besteht außerhalb der Saison Versicherungsschutz in der Ruheversicherung, wenn es dauerhaft auf einem umfriedeten Abstellplatz abgestellt ist. Diese Voraussetzungen sind erfüllt, wenn das Kfz auf einem Privatparkplatz einer Wohnungseigentümergemeinschaft in einer Art Bucht untergebracht ist, die auf drei Seiten durch halbhohe bewachsene Mauern, Hecken und einen Trafo-Kasten gebildet wird und zur offenen Beifahrerseite durch eine Kette gesichert ist (OLG Schleswig 7.5.09, 16 U 143/08, Abruf-Nr. 092474). |
Sachverhalt
Der VN hatte sein mit Saisonkennzeichen zugelassenes Wohnmobil außerhalb der Saison auf einem Privatparkplatz abgestellt. Der VR hatte das Bestehen von Versicherungsschutz mit der Begründung verneint, es handele sich nicht um einen umfriedeten Abstellplatz i.S.v. § 5a Abs. 2 S. 2 AKB.
Der VN hatte insoweit Feststellungsklage erhoben. Nach Erledigung der Hauptsache wegen Veräußerung des Wohnmobils wurde der Rechtsstreit hinsichtlich Zahlung vorgerichtlicher RA-Kosten weitergeführt. Das LG hat die Klage abgewiesen und dem VN gem. § 91, § 91a ZPO die Kosten auferlegt. Seine Berufung hatte überwiegend Erfolg.
Entscheidungsgründe
Die Feststellungsklage war zulässig und begründet, sodass dem VR die Kosten gem. § 91a ZPO aufzuerlegen sind. Es bestand ein Feststellungsinteresse des VN. Aus der Verneinung von Versicherungsschutz durch den VR ergab sich für ihn während der Ruhezeit die Unsicherheit, im Schadenfall Leistungen vom VR zu erhalten. Die Feststellungsklage war auch begründet. Der Abstellplatz war ein umfriedeter Abstellplatz i.S.v. § 5a AKB.
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