07.10.2010 | Krankentagegeldversicherung
Das muss der VN beim Nachweis der Arbeitsunfähigkeit beachten
1. Bei einer Krankentagegeldversicherung ist es grundsätzlich der VN, der Eintritt und Fortdauer bedingungsgemäßer Arbeitsunfähigkeit darzulegen und zu beweisen hat; die Vorlage ärztlicher Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nach § 4 Abs. 7 MB/KT 1978 reicht dafür nicht aus, es sei denn, der VR fordert seine Leistung zurück. |
2. Hingegen ist es Aufgabe des VR, darzulegen und zu beweisen, dass seine Leistungspflicht zu dem von ihm behaupteten Zeitpunkt wegen Berufsunfähigkeit der versicherten Person geendet hat. |
(BGH 30.6.10, IV ZR 163/09, Abruf-Nr. 102389) |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Der VN machte wegen einer psychischen Erkrankung im Jahr 2002 einen Anspruch auf Krankentagegeld geltend. Der VR erbrachte Leistungen. Im März 2003 beantragte der VN eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Der VR ist der Auffassung, der VN sei mit Beginn des Monats der Antragstellung als bedingungsgemäß berufsunfähig zu betrachten, die Leistungspflicht ende damit.
Gleichwohl erbrachte der VR aufgrund einer Vereinbarung mit dem VN weitergehende Zahlungen mit einem Rückzahlungsvorbehalt. Als 2005 die Rente rückwirkend bewilligt wurde, stellte der VR die Leistungen ein und forderte die seit 2003 erbrachten Zahlungen zurück.
Der BGH stellte zunächst klar, dass die zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung unwirksam ist. Auf die darin enthaltenen Regelungen kann daher nicht abgestellt werden. Sodann macht der Senat deutlich, dass der VR dem VN das „freiwillig“ gewährte Krankentagegeld nicht in jedem Fall belassen muss, wenn er sich auf die vereinbarte „Freiwilligkeit“ der Fortzahlung des Krankentagegelds und den Rückzahlungsvorbehalt nicht berufen kann. Es kommt vielmehr nach wie vor auf den tatsächlichen Eintritt einer bedingungsgemäßen Arbeitsunfähigkeit an.
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