04.08.2008 | Krankentagegeldversicherung
Kein Wegfall der Versicherungsfähigkeit und Leistungspflicht durch Arbeitslosigkeit
1. Wird in einer Krankentagegeldversicherung die Versicherungsfähigkeit eines Arbeitnehmers und damit der Fortbestand des Versicherungsvertrags vom ununterbrochenen Vorhandensein eines festen Arbeitsverhältnisses abhängig gemacht, schränkt das wesentliche Rechte, die sich aus der Natur der Krankentagegeldversicherung ergeben, so ein, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist. |
2. Eine ergänzende Vertragsauslegung ergibt, dass die Versicherungsfähigkeit zu dem Zeitpunkt entfällt, für den feststeht, dass der VN eine neue Tätigkeit als Arbeitnehmer nicht mehr aufnehmen will oder aufgrund objektiver Umstände festgestellt werden kann, dass die Arbeitssuche trotz ernsthafter Bemühungen ohne Erfolg bleiben wird. |
(BGH 27.2.08, IV ZR 219/06, Abruf-Nr. 081074) |
Sachverhalt
Die Parteien streiten um den Fortbestand einer Krankentagegeldversicherung (MBKT 94). Nach § 15a) S. 1 MBKT 94 endet das Versicherungsverhältnis „bei Wegfall einer im Tarif bestimmten Voraussetzung für die Versicherungsfähigkeit zum Ende des Monats, in dem die Voraussetzung weggefallen ist.“ Nach Nr. 2 der Tarifbedingungen sind Personen u.a. nur versicherungsfähig, „die in einem ständigen festen Dienst- oder Arbeitsverhältnis gegen Entgelt stehen (Arbeitnehmer)…“. Der VN wurde zum 28.2.03 gekündigt und bezog seither Arbeitslosengeld. Während andauernder Arbeitslosigkeit erlitt er am 10.3.04 einen Skiunfall. Er behauptet, er sei dadurch bis zum 13.11.05 arbeitsunfähig geworden. Der VR hielt den Vertrag aufgrund der Kündigung des Arbeitsverhältnisses für beendet und lehnte es daher ab, Krankentagegeld zu zahlen.
Entscheidungsgründe
Das LG hat die Klage ab-, das OLG die Berufung zurückgewiesen. Die Revision führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.
Nr. 2 der Tarifbedingungen ist so auszulegen, dass die Versicherungsfähigkeit ein ständiges festes Dienst- oder Arbeitsverhältnis gegen Entgelt voraussetzt. Ein anderes Verständnis (vorübergehende Aufgabe des Arbeitsverhältnisses unschädlich) kommt nach dem klaren Wortlaut („ständig, fest“) nicht in Betracht. Fällt aber mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Voraussetzung für die Versicherungsfähigkeit weg, endet gem. § 15a) S. 1 MBKT 94 das Versicherungsverhältnis grundsätzlich zum Ende des Monats in dem die Voraussetzung weggefallen ist, hier also mit dem 28.2.03.
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