07.07.2010 | Krankenversicherung
Auslands-Krankenschutz-Langzeit-Versicherung kann auch für Auswanderer Geltung haben
Lässt sich den Versicherungsbedingungen einer Auslands-Krankenschutz-Langzeit-Versicherung nicht entnehmen, dass Voraussetzung ist, dass der VN nicht beabsichtigt, auf unabsehbare Zeit im Ausland zu verbleiben, so ist für eine Anfechtung des Versicherungsvertrags wegen arglistiger Täuschung kein Raum (OLG Düsseldorf 22.12.09, I-4 U 27/09, Abruf-Nr. 102023). |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Der VN wanderte nach Abschluss der später zweimal verlängerten Versicherung ins Ausland aus. Als der VR dies erfuhr, verweigerte er weitere Leistungen, erklärte die Anfechtung des Vertrags wegen arglistiger Täuschung und forderte erbrachte Leistungen zurück.
Das OLG verurteilte den VR zur Zahlung und entschied, dass keine wirksame Anfechtung vorliege. Der VR habe selbst nicht geltend gemacht, mit dem VN vor Abschluss der streitgegenständlichen Versicherungsverträge über die einzelnen Bedingungen, unter denen er allein Versicherungsschutz gewähren wollte, gesprochen oder korrespondiert zu haben. Er habe vielmehr ausschließlich auf seine Versicherungsbedingungen verwiesen. Hieraus solle sich ergeben, dass der Antragsteller bei Vertragsschluss einen Wohnsitz im Inland haben müsse und nicht beabsichtigen dürfe, sich für unabsehbare Zeit und damit auf Dauer ins Ausland zu begeben.
Bei dieser Sachlage könne der VN nach Ansicht des OLG Düsseldorf eine arglistige Täuschung nur begangen haben, wenn ihm die Bedingungen des VR überhaupt schon vor Vertragsabschluss bekannt waren. Das könne jedoch nicht festgestellt werden:
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