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  • 17.08.2010 | Krankenversicherung

    Keine Obliegenheitsverletzung bei unterlassener Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht

    1. Ist dies zur Überprüfung der Leistungspflicht notwendig, kann der VR vom VN eine Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht verlangen.  
    2. Bei einer zahnärztlichen Behandlung beginnt der Versicherungsschutz bereits mit der ersten Diagnose, nicht erst mit der Durchführung der Behandlung.  
    (LG Dortmund 1.4.10, 2 S 56/09, Abruf-Nr. 101891)

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Der VN verlangt vom VR die Übernahme der Kosten für eine Zahnarztbehandlung. Der VR verlangt, dass der VN seinen früheren Arzt von der ärztlichen Schweigepflicht entbindet. Dies sei erforderlich, um die Voraussetzungen der Leistungspflicht zu prüfen. Der VN verweigert die geforderte Erklärung.  

     

    Das LG hat die Zahlungsklage des VN abgewiesen. Nach Ansicht der Richter sei der VR berechtigt gewesen, vom VN die geforderte Schweigepflichtentbindungserklärung zu verlangen. Ohne diese Erklärung habe er seine Erhebungen zur Eintrittspflicht nicht abschließen können. Bei der Prüfung seiner Leistungspflicht müsse der VR auch eine eventuelle Vorvertraglichkeit abklären. Es sei nämlich möglich gewesen, dass der Versicherungsfall bereits vor dem Zeitpunkt des vertraglich festgelegten Versicherungsschutzes eingetreten sei. Der Versicherungsfall bei einer Zahnbehandlung beginne nämlich nicht erst mit der Behandlung, sondern bereits mit der ersten Diagnostik (OLG Dresden VersR 09, 1651; LG Dortmund NJW-RR 08, 118).  

     

    Praxishinweis

    Der VN ist zwar berechtigt, sich dem Verlangen des VR nach Abgabe einer ärztlichen Schweigepflichtentbindungserklärung zu widersetzen. Zur Wahrung seines Persönlichkeitsrechts in Ausprägung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung steht es ihm frei, seine Zustimmung zu der vom VR verlangten Datenerhebung zu verweigern (BVerfG VersR 06, 1669; BGH VersR 10, 97; jetzt auch § 213 Abs. 2 S. 2 VVG n.F.). Es liegt daher in der Weigerung keine Obliegenheitsverletzung.