07.10.2010 | Krankenversicherung
PKV: Kein Tarifstrukturzuschlag bei Tarifwechsel
Ein privater Kranken-VR ist nicht berechtigt, vom VN bei einem Wechsel von einem bestehenden in einen neuen Tarif einen allgemeinen Tarifstrukturzuschlag zur Grundprämie zu erheben (BVerwG 23.6.10, 8 C 42.09, Abruf-Nr. 101978). |
Praxishinweis
Ein privater Kranken-VR bot neue Krankenversicherungstarife an. Bei einer niedrigeren Grundprämie gab es einen ausgeweiteten Bereich von individuellen Risikozuschlägen. Von wechselwilligen VN wurde ein Tarifstrukturzuschlag verlangt. Dieser pauschale Risikozuschlag sollte die jeweils unterschiedliche Bemessung der Grundprämie ausgleichen.
Das BVerwG machte deutlich, dass die Erhebung des Tarifstrukturzuschlags gegen zwingendes Versicherungsvertragsrecht verstößt, soweit bei Vertragsbeginn keinerlei Vorerkrankungen, Beschwerden oder sonstige gefahrerhöhende Umstände dokumentiert wurden, die nach den Annahmegrundsätzen für die neuen Tarife zu einem Risikozuschlag führen. Danach erwirbt der VN mit dem Abschluss des Versicherungsvertrags das Recht, dass der vom VR bei Vertragsbeginn festgestellte Gesundheitszustand bei einem Tarifwechsel für die Risikoeinstufung im neuen Tarif maßgeblich bleibt. Die Erhebung eines pauschalen Risikozuschlags aus Anlass des Tarifwechsels ist unzulässig. Bei entsprechenden Streitigkeiten ist also immer zu prüfen, was bei Vertragsbeginn dokumentiert wurde.