09.06.2011 | Kurz berichtet
Allgemeines Versicherungsvertragsrecht: Zugangsnachweis für Versicherungsunterlagen
Streiten sich VN und VR darüber, ob bzw. wann eine bestimmte Versicherungsunterlage zugegangen ist, stellt sich in der Praxis immer wieder die Frage der Beweispflicht. Das LG Dortmund (13.1.11, 2 O 139/10, Abruf-Nr. 111015) hat hierzu noch einmal klargestellt, dass der volle Zugangsbeweis für die Versicherungsunterlagen vom VR geführt werden muss. Dieser Beweis ist noch nicht geführt, wenn lediglich der Versand der Unterlagen nachgewiesen wird. Es gibt keinen allgemeinen Erfahrungssatz, dass und innerhalb welcher Zeit Postsendungen den Empfänger erreichen. Dem VR stehen sichere Zugangsnachweise offen, z.B. der Versand per Einschreiben mit Rückschein. Verzichtet er aus finanziellen Gründen hierauf, ist er nicht schutzwürdig und kann die Nachweisgefahr nicht auf den VN abwälzen. Für den VN gilt aber natürlich die Wahrheitspflicht: Ein Bestreiten trotz Zugang ist ein Prozessbetrug.