08.03.2011 | Kurz berichtet
BUZ: Summarisches Bestreiten bei bereits ausgeübter Vergleichstätigkeit ist gefährlich
Verweist der VR den VN im Streit um eine Berufsunfähigkeit auf eine andere Erwerbstätigkeit, die der VN bereits tatsächlich ausübt, reicht das summarische Bestreiten einer Vergleichbarkeit nicht aus.
Dieser für die Praxis wichtige Hinweis ergibt sich aus einer Entscheidung des OLG Düsseldorf (9.11.10, I-4 U 51/10, Abruf-Nr. 110160). Grundsätzlich trägt nämlich der VN die Darlegungs- und Beweislast für den Eintritt von Berufsunfähigkeit und dafür, dass keine andere Erwerbstätigkeit in einem die Berufsunfähigkeit ausschließenden Umfange ausgeübt werden kann.
Das ist ihm zwar im Regelfall nur möglich, wenn der VR den von ihm beanspruchten Vergleichsberuf bezüglich der ihn prägenden Merkmale näher konkretisiert. Übt der VN allerdings die vom VR als Vergleichsberuf in Anspruch genommene Tätigkeit schon tatsächlich aus, hat der Versicherte Kenntnis davon, welche Anforderungen diese im Einzelnen an ihn stellt. Dann ist es nicht mehr ausreichend, wenn der VN die Vergleichbarkeit der anderen Tätigkeit nur summarisch bestreitet. Er muss in einem solchen Fall vielmehr von Anfang an vortragen und erforderlichenfalls beweisen, dass und warum diese Tätigkeit nicht den bedingungsgemäßen Anforderungen an eine Vergleichstätigkeit genügt.
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