12.01.2011 | Kurz berichtet
Kfz-Haftpflichtversicherung: Unzulässige Klage wegen unterlassenem Schlichtungsverfahren
Der BGH (13.7.10, VI ZR 111/09, Abruf-Nr. 102786) hat aktuell auf ein prozessuales Problem hingewiesen, wenn der Anspruch des Geschädigten im Mahnverfahren nur gegen den Kfz-Haftpflicht-VR geltend gemacht wurde. Wird die Klage danach mit der Anspruchsbegründung im Klageverfahren auf den VN erweitert, ist die gegen diesen erhobene Klage als unzulässig abzuweisen, wenn vor der Parteierweiterung das erforderliche Schlichtungsverfahren nicht durchgeführt worden ist.
Die Entscheidung erging im Fall eines Geschädigten, der Schadenersatz aus einem Verkehrsunfall verlangte. Sein Pkw war durch den VN des beim VR versicherten Pkw beschädigt worden. Daraufhin hatte er gegen den VR einen Mahnbescheid über 387,30 EUR erwirkt. In der Anspruchsbegründung erweiterte er die Klage gegen den VN, ohne vorher ein Schlichtungsverfahren durchzuführen. Das AG hat die Klage gegen den VN durch Teilurteil als unzulässig abgewiesen. Die zugelassene Berufung und die Revision des Geschädigten hatten keinen Erfolg.
Der BGH verwies auf § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SchlichtungsG BW. Danach ist die Erhebung einer Klage vor dem AG in vermögensrechtlichen Streitigkeiten über Ansprüche, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert bei Einreichung der Klage 750 EUR nicht übersteigt, grundsätzlich erst zulässig, nachdem versucht worden ist, die Streitigkeit in einem Schlichtungsverfahren einvernehmlich beizulegen. Eine Ausnahme liegt nicht vor, weil der Anspruch gegenüber dem VN im Mahnverfahren nicht geltend gemacht worden ist. Im Übrigen hatten gem. § 1 Abs. 3 SchlG BW alle Parteien bei Eingang der Klagebegründung ihren Wohnsitz, Sitz oder ihre Niederlassung in demselben LG-Bezirk.
Weiterführender Hinweis
- Siehe dazu § 15a EGZPO und die Schlichtungsgesetze der einzelnen Länder (soweit diese existieren). Eine Übersicht der bestehenden Schlichtungsgesetze mit Wertgrenzen finden Sie bei den Arbeitshilfen in Ihrem kostenlosen myIWW-Bereich.
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