09.05.2011 | Kurz berichtet
Kfz-Haftpflichtversicherung: Vertretbare Falschbeantwortung zum Erwerbspreis
Gibt der VN im Schadensformular statt des Nettokaufpreises den vollen Kaufpreis nebst Anmeldungs- und Überführungskosten an, ist dies keine Obliegenheitsverletzung, durch die der VR von seiner Leistung frei wird.
Nach Ansicht des KG (8.6.10, 6 U 64/09, Abruf-Nr. 110641) darf ein durchschnittlicher VN unter dem Wort Erwerbspreis etwas anderes verstehen als den Nettokaufpreis, da dieser selbst ein feststehender Begriff ist.
Quelle: Ausgabe 05 / 2011 | Seite 73 | ID 144816