09.05.2011 | Kurz berichtet
Rechtzeitige Schadensmeldung bei noch ausstehendem Versicherungsschein
Ein VN muss unverzüglich einen Schadenseintritt beim VR anzeigen, um seinen Schadenersatzanspruch nicht zu verlieren. Dies gilt auch für den Fall, dass ein Antrag auf Abschluss einer Versicherung gestellt, der Versicherungsschein aber vom VR noch nicht zugesandt wurde.
Hierauf wies das AG München (23.3.10, rkr., 244 C 26368/09, Abruf-Nr. 110640) im Fall eines Ehepaars hin, dass im November 07 einen Antrag auf Abschluss einer Wohngebäudeversicherung für ihr Wohnhaus gestellt hatte. Einen Monat später kam es zu einem Wasserschaden. Diesen ließ das Ehepaar richten. Als sie dann Mitte Januar 2008 den Versicherungsschein für ihre Versicherung erhielten, meldeten sie den Schaden, reichten die Rechnungen für die Reparaturarbeiten ein und verlangten von der Versicherung die Erstattung der Kosten. Diese lehnte jedoch jede Zahlung ab. Eine Meldung des Schadenseintritts sechs Wochen nach dem Vorfall sei zu spät.
So sah es auch das AG. Die Pflicht zur Meldung des Schadens habe bereits bei dessen Eintritt bestanden, obwohl der Versicherungsschein noch nicht zugesandt worden, der Vertrag somit noch nicht offiziell zustande gekommen war. Auch zwischen Antragstellung und Vertragsschluss bestünden bereits vertragliche Sorgfaltspflichten. Bedeutsame Umstände müssten angezeigt werden.
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