07.02.2011 | Kurz berichtet
Ungerechtfertigte Bereicherung des VN,
der zugesagte Reparaturen nicht durchführt
Führt der VN nach einem Wasserschaden trotz einer Leistung des VR keine Reparaturen aus, ist er ungerechtfertigt bereichert.
So entschied das AG Plettenberg (24.9.10, 1 C 218/10, Abruf-Nr. 110319) im Fall eines VN, der dem leistungspflichtigen Hausrat-VR gegenüber eine Reparatur des Schadens in Eigenregie zugesagt hatte. Tatsächlich führte er die notwendigen Maler- und Tapezierarbeiten aber nicht aus, sondern kündigte die Mietwohnung und zog um. Daher forderte der VR die geleistete Pauschalzahlung zurück.
Zu Recht, entschied das AG. Im Rahmen einer Hausratversicherung könne der VN die entstandenen Kosten nicht fiktiv abrechnen. Ersatzfähig seien nur die tatsächlich angefallenen Kosten zur Wiederherstellung. Bei der hier einschlägigen Ziffer 9 Nr. 1 g) VHB 2007 handele es sich nicht um eine Schadens-, sondern um eine reine Kostenversicherung (ebenso LG Köln VersR 07, 792; AG Potsdam r+s 08, 339). Die Zahlung des VR sei daher ohne Rechtsgrund erfolgt und könne zurückgefordert werden.
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