01.10.2006 | Lebensversicherung
Insolvenzfestigkeit einer Direktversicherung zur betrieblichen Altersversorgung?
Im Insolvenzfall hat der Arbeitnehmer ein uneingeschränkt unwiderrufliches Bezugsrecht bei einer Direktversicherung zur betrieblichen Altersversorgung (BGH 3.5.06, IV ZR 134/05, Abruf-Nr. 061933). |
Sachverhalt
Der Insolvenzverwalter verklagte den VR auf Zahlung des Rückkaufswerts einer Lebensversicherung. Die Insolvenzschuldnerin hatte als VN eine Direktversicherung zur betrieblichen Altersversorgung auf das Leben ihres Arbeitnehmers (ArbN), als versicherte Person abgeschlossen. Die Versicherungsbedingungen sahen ein unwiderrufliches Bezugsrecht unter Vorbehalt vor. Danach konnte der Arbeitgeber (ArbG) alle Versicherungsleistungen für sich in Anspruch nehmen, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls endet, es sei denn,
- der ArbN hat das 35. Lebensjahr vollendet und die Versicherung hat 10 Jahre bestanden oder
- der ArbN hat das 35. Lebensjahr vollendet und das Arbeitsverhältnis hat 12 Jahre und die Versicherung drei Jahre bestanden.
Beim vorzeitigen Ausscheiden des ArbN sahen die Versicherungsbedingungen ferner die Abmeldung durch den ArbG vor. Sollte dann keine unverfallbare Anwartschaft nach dem BetrAVG bestehen, konnte der ArbG u.a. die Versicherung kündigen und den Rückkaufswert verlangen.
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