01.11.2007 | Lebensversicherung
Intransparente Klauseln zum Rückkaufswert – Was gilt beim VVaG?
Die Grundsätze des Senatsurteils vom 12.10.05 (VK 06, 17) über die Klauselersetzung nach § 172 Abs. 2 VVG sind auch auf den Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit anzuwenden. Nach der Entscheidung gilt: |
1. Das Treuhänderverfahren in § 172 Abs. 2 VVG ist auch auf die kapitalbildende Lebensversicherung anwendbar. |
2. Die Ersetzung wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksamer Klauseln über die Berechnung der beitragsfreien Versicherungssumme und des Rückkaufswerts, den Stornoabzug und die Verrechnung der Abschlusskosten durch inhaltsgleiche Bestimmungen ist unwirksam mit der Folge, dass |
a) der Stornoabzug entfällt und |
b) die beitragsfreie Versicherungssumme und der Rückkaufswert bei Kündigung einen Mindestbetrag in Höhe der Hälfte des mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation berechneten ungezillmerten Deckungskapitals nicht unterschreiten dürfen. |
(BGH 18.7.07, IV ZR 258/03, Abruf-Nr. 072679) |
Sachverhalt
Der VN schloss 1998 beim VR, einem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VVaG), sechs kapitalbildende Lebensversicherungsverträge ab. Die ursprünglich in diese Verträge einbezogenen Klauseln über den Rückkaufswert bei Kündigung, die Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung, den Stornoabzug und die Verrechnung von Abschlusskosten entsprachen solchen Klauseln, die der BGH 2001 wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot für unwirksam erklärt hatte (BGH VersR 01, 841 = r+s 01, 386 und VersR 01, 839 = r+s 01, 433). Der VR ersetzte daraufhin diese Klauseln im Wege des Treuhänderverfahrens nach § 172 Abs. 2 VVG durch inhaltsgleiche, aber anders und damit seiner Meinung nach nunmehr transparent formulierte Bestimmungen. Der VN widersprach der Bedingungsänderung und kündigte 2002 die Verträge. Wegen der kurzen Vertragslaufzeit waren Rückkaufswerte noch nicht gebildet worden.
Der VN hält die Klauselersetzung nach § 172 Abs. 2 VVG ebenso wie eine ergänzende Vertragsauslegung für unzulässig und die Verträge daher insgesamt für nichtig. Er verlangt vom VR die Rückzahlung der „ohne Rechtsgrund einbehaltenen Beiträge“ nebst Zinsen.
In den Vorinstanzen hatte der VN keinen Erfolg. Das OLG Braunschweig (VersR 03, 1520) hielt die Klauselersetzung des VR für wirksam und lehnte daher einen bereicherungsrechtlichen Anspruch nach § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB wegen bestehenden Rechtsgrunds ab. Abgelehnt wurde aber auch ein vertraglicher Anspruch auf den Rückkaufswert, da ein solcher nicht bestand.
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