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  • 06.02.2008 | Lebensversicherung

    Rückkaufswert: Unwiderrufliches Bezugsrecht bei vorzeitig gekündigter Rentenversicherung?

    von RiLG Dr. Sven Marlow, Berlin
    Das Bezugsrecht einer zu Gunsten der Ehefrau eines Bäckermeisters abgeschlossenen Rentenversicherung ist nicht widerruflich, wenn ihr unmittelbar im Versicherungsschein ab dem Erreichen des 60. Lebensjahres durch die Versicherung eine Rente „gewährt“ wird; der nach Kündigung des Versicherungsvertrags durch den Insolvenzverwalter fällig gewordenen Rückkaufswert fällt damit nicht in die Insolvenzmasse (KG 10.2.06, 6 U 139/05, Abruf-Nr. 060919).

     

    Sachverhalt

    Der VN hatte bei der Rechtsvorgängerin des beklagten VR für seine Ehefrau als Versicherte eine „Rentenversicherung für Frauen“ abgeschlossen. Nachdem noch vor dem vereinbarten Rentenbeginn im Erlebensfall das Insolvenzverfahren über das Vermögen des VN eröffnet worden war, kündigte der Insolvenzverwalter die Rentenversicherung. Nunmehr begehrten sowohl die Ehefrau als auch der Insolvenzverwalter die Auszahlung des Rückkaufswerts; im Prozess wurde dem Insolvenzverwalter der Streit verkündet.  

     

    Entscheidungsgründe

    LG und KG bejahten den Anspruch der Klägerin auf den Rückkaufswert. Soweit ihr durch den Versicherungsvertrag ein eigener, unmittelbarer Anspruch gegen den VR auf die vorgesehenen Rentenleistungen vom tariflich vereinbarten vollendeten 60. Lebensjahr an eingeräumt wurde, handelt es sich unzweifelhaft um einen Vertrag zu Gunsten Dritter. Dieser Erlebensfall war hier jedoch nicht eingetreten. Er konnte wegen der vorzeitigen Beendigung des Vertrags auch nicht mehr eintreten. Entscheidend war daher, ob der Klägerin ein unwiderrufliches Bezugsrecht auch auf den Rückkaufswert zustehen sollte. Dazu war durch Auslegung zu ermitteln, ob sie das Recht auf die Versicherungsleistung sofort oder erst mit dem Eintritt des Versicherungsfalls, also dem Erreichen des 60. Lebensjahres, erwerben sollte. Maßgeblich für die Unwiderruflichkeit des Bezugsrechts ist, was im Verhältnis zwischen VN und VR vereinbart und bestimmt ist.  

     

    Für die Unwiderruflichkeit sprach danach, dass schon nach dem Wortlaut des Versicherungsscheins „der Rentenversicherung für Frauen“ von einer bindenden Leistungszusage an die Klägerin auszugehen war: