01.07.2007 | Lebensversicherung
Welche Legitimationswirkung hat die Vorlage von Versicherungsschein und gefälschter Kündigung?
Die Auszahlung des Rückkaufswerts der Lebensversicherung an den Inhaber des Versicherungsscheins hat keine befreiende Wirkung, wenn dem VR mit dem Versicherungsschein zugleich eine gefälschte Kündigungserklärung des VN vorgelegt wird. Denn die gegenüber § 808 Abs. 1 BGB nach den Lebensversicherungsbedingungen erweiterte Legitimationswirkung des Versicherungsscheins erstreckt sich auf die Befugnis des Inhabers des Versicherungsscheins zur Kündigung, nicht auf die Echtheit vorgelegter weiterer Urkunden (KG 23.3.07, 6 U 3/07, Abruf-Nr. 072017). |
Sachverhalt
Der Sohn des VN einer kapitalbildenden Lebensversicherung entwendete den Versicherungsschein. Diesen legte er mit einer gefälschten Kündigung des VN dem VR vor, der daraufhin den Rückkaufswert an ihn auszahlte. § 11 Abs. 1 der zugrunde liegenden Allgemeinen Lebensversicherungsbedingungen lautet: „Den Inhaber des Versicherungsscheins können wir als berechtigt ansehen, über die Rechte aus dem Versicherungsvertrag zu verfügen, insbesondere Leistungen in Empfang zu nehmen“.
Mit seiner Klage begehrte der VN die Feststellung, dass der Versicherungsvertrag ungekündigt fortbesteht. Der beklagte VR wandte dagegen insbesondere ein, er habe aufgrund der Legitimationswirkung des Versicherungsscheins mit befreiender Wirkung an den Sohn auszahlen dürfen; die Legitimationswirkung erstrecke sich auch auf die Kündigungserklärung.
Entscheidungsgründe
Das LG hat der Klage stattgegeben. Der VR nahm seine dagegen eingelegte Berufung nach einem Hinweis des KG nach § 522 Abs. 2 S. 2 ZPO zurück.
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