Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 08.06.2010 | Private Krankenversicherung

    Diese Darlegungs- und Beweislast gilt bezüglich geltend gemachter Arztkosten

    Hat ein privat krankenversicherter Unfallgeschädigter die ihm entstandenen Arztkosten selbst gezahlt, stellt sich oft die Frage, was bei der Regulierung mit dem Schädiger bzw. dessen VR zu beachten ist. Der Beitrag zeigt auf, was bezüglich der Darlegungs- und Beweislast in diesen Fällen gilt.  

     

    Ausgangsfall

    Der Kläger macht gegen den Beklagten Ersatzansprüche aus einem Unfallgeschehen geltend. Die Einstandspflicht des Beklagten für die Unfallfolgen ist rechtskräftig festgestellt. Im Streit sind Arztkosten in Höhe von 872,94 EUR, die für die Heilbehandlung des Klägers angefallen sind. Der privat krankenversicherte Kläger hat dargelegt, er habe diese Kosten selbst übernommen und keine Abrechnung mit seiner Krankenversicherung, der X VVaG, vorgenommen.  

     

    Die Beklagten meinen, der Kläger sei darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass er keine Abrechnung vorgenommen habe und daher kein Forderungsübergang auf die Krankenversicherung eingetreten sei.  

     

    Aktivlegitimierung des Klägers

    Der Kläger kann mit seiner Klage nur erfolgreich sein, wenn er aktivlegitimiert ist. Es gehört zur Begründetheit der Klage, dass ihm das eingeklagte Recht zusteht (vgl. Musielak/Weth, ZPO, 5. Aufl., § 51 Rn. 15). Dies ist hier indes zunächst nicht zweifelhaft, weil der Kläger der aus dem streitgegenständlichen Unfallgeschehen Geschädigte ist, dem die Ersatzansprüche aus der erlittenen Körperverletzung und damit die angefallenen Heilbehandlungskosten in eigener Person zustehen.  

     

    Im vorliegenden Fall stellt sich aber die Frage, ob diese Aktivlegitimation nachträglich entfallen ist. Das wäre der Fall, wenn der Geschädigte seine private Krankenversicherung in Anspruch genommen hätte. Dann wären die Ansprüche gem. § 86 VVG n.F. (bzw. § 67 VVG a.F.) auf seinen VR übergegangen.