01.03.2007 | Private Krankenversicherung
Ist wie der mitversicherte Ehegatte auch das mitversicherte Kind aktivlegitimiert?
von RiLG Dr. Sven Marlow, Berlin
Dem in der privaten Krankheitskostenversicherung mitversicherten minderjährigen Kind steht kein eigenes Forderungsrecht zu. Die vom Bundesgerichtshof (8.2.06, IV ZR 205/04, VK 06, 96) aufgestellten Grundsätze zur Sachbefugnis des mitversicherten Ehepartners sind jedenfalls auf die Mitversicherung von minderjährigen Kindern in der privaten Krankheitskostenversicherung nicht ohne Weiteres übertragbar (LG Dortmund 9.11.06, 2 O 172/06, Abruf-Nr. 070647). |
Sachverhalt
Der minderjährige Kläger verlangte als Mitversicherter einer Krankheitskostenversicherung seines Vaters von der Beklagten die Erstattung von Aufwendungen. Die Beklagte rügte u.a. die Aktivlegitimation des Klägers.
Entscheidungsgründe
Das LG wies die Klage mangels Aktivlegitimation des Klägers ab. Dem Kläger stehe aus dem zwischen seinem Vater und der Beklagten geschlossenen Krankheitskostenversicherungsvertrag kein eigenes Forderungsrecht zu.
- Ein solches folge insbesondere nicht daraus, dass die Krankheitskostenversicherung seines Vaters nach § 178a Abs. 1 VVG auch auf seine Person genommen sei. Allein dieser Umstand rechtfertige es noch nicht, den Versicherungsvertrag als für fremde Rechnung genommen anzusehen und als echten Vertrag zugunsten Dritter der Regelung des § 328 Abs. 1 BGB zu unterstellen.
- Bei der Mitversicherung von Kindern beabsichtige der unterhaltspflichtige Elternteil, der die Krankheitskostenversicherung als VN auch auf sein Kind nimmt, regelmäßig nicht, diesem ein eigenes Forderungsrecht zuzuwenden.
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