01.11.2006 | Private Krankenversicherung
Krankentagegeldversicherung: Bei welchen Drittzahlungen endet die Leistungspflicht?
Auch der Bezug einer nur kulanzweise und zeitlich befristet gewährten Berufsunfähigkeitsrente kann die Leistungspflicht des Krankentagegeld-VR wegen Wegfalls der Versicherungsfähigkeit beenden (OLG Karlsruhe 6.7.06, 12 U 89/06, Abruf-Nr. 063069). |
Sachverhalt
Der klagende VR verlangte vom VN die Rückzahlung von Krankentagegeldleistungen nachdem er erfahren hatte, dass dieser zugleich von seinem Berufsunfähigkeits-VR „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“, zeitlich befristet und kulanzweise Rentenleistungen erhalten hatte.
Dem Vertrag lagen die MBKT 94 zu Grunde. Nach dessen § 15 Abs. 1 a) endet das Versicherungsverhältnis hinsichtlich der betroffenen Person, bei Wegfall einer im Tarif bestimmten Voraussetzung für die Versicherungsfähigkeit zum Ende des Monats, in dem die Voraussetzung weggefallen ist. § 15 Abs. 2 MBKT 94 bestimmt u.a., dass der VN bei Beendigung des Versicherungsverhältnisses wegen Wegfalls einer im Tarif bestimmten Voraussetzung für die Versicherungsfähigkeit das Versicherungsverhältnis für die Dauer des Bezugs von Berufsunfähigkeitsrente hinsichtlich der betroffenen versicherten Personen im Rahmen einer Anwartschaftsversicherung fortsetzen kann. Der Antrag auf Umwandlung des Versicherungsverhältnisses ist innerhalb von zwei Monaten seit Bezug der Berufsunfähigkeitsrente zu stellen.
Nach den zugrunde liegenden Tarifbedingungen ist u.a. nicht versicherungsfähig, wer Rente wegen Berufsunfähigkeit bezieht.
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