01.01.2007 | Private Krankenversicherung
Krankentagegeldversicherung: Wann kann der Versicherer aus wichtigem Grund kündigen?
1. Dem Krankenversicherer steht ein außerordentliches Kündigungsrecht aus wichtigem Grund zu, wenn der VN versucht, Leistungen zu erschleichen, indem er eine ausgeübte Erwerbstätigkeit im geltend gemachten Leistungszeitraum nicht angibt, sondern uneingeschränkt Leistungen beantragt und Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen einreicht. |
2. Das Kündigungsrecht wegen Erschleichens von Leistungen aus einer Krankentagegeldversicherung erstreckt sich nicht ohne Weiteres auf andere Krankenversicherungsverträge. |
(OLG Karlsruhe, 7.11.06, 12 U 250/05, Abruf-Nr. 063577) |
Tatbestand
Zwischen den Parteien bestanden eine private Krankheitskosten- und Pflegepflichtversicherung für den VN, eine entsprechende Anwartschaftsversicherung für seine mitversicherten Kinder sowie eine Krankentagegeldversicherung für ihn mit Leistungen ab dem 92. Tag bedingungsgemäßer Arbeitsunfähigkeit. Mit Schreiben vom 19.10. beantragte der VN Krankentagegeld rückwirkend ab dem 92. Tag der Arbeitsunfähigkeit (6.10.) und bat um eine Kulanzentscheidung. Zugleich legte er ärztliche Arbeitsunfähigkeitsatteste vor, die ihm eine durchgängige Arbeitsunfähigkeit vom 6.7. bis zum 18.10. bescheinigten. Bei der Leistungsprüfung ergab sich, dass der VN am 1.9. ein Beschäftigungsverhältnis aufgenommen hatte, das allerdings vom Arbeitgeber zum 22.10. wieder gekündigt worden war.
Der VR kündigte daraufhin das gesamte Versicherungsverhältnis für alle Tarife und alle Personen mit sofortiger Wirkung.
Der VN begehrte u.a. die Feststellung, dass die Versicherungsverträge insgesamt nicht durch die Kündigung beendet worden seien. Das Landgericht wies die Klage ab, die Berufung hatte dagegen teilweise Erfolg.
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