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  • 01.02.2007 | Private Krankenversicherung

    Krankheitskostenversicherung: Voraussetzung der Kostenerstattung für Lasik-Operation

    von RiLG Dr. Sven Marlow, Berlin
    1. Eine Lasik-Operation bei Fehlsichtigkeit ist grundsätzlich eine medizinisch notwendige Heilbehandlung wegen Krankheit i.S.v. § 1 Abs. 2 MBKK 94.  
    2. Andere zur Verfügung stehende Behandlungsmöglichkeiten beschränken nicht das Recht des VN, sich einer zur Heilung seiner Erkrankung geeigneten Behandlung zu unterziehen. Dies gilt erst Recht für die Lasik-Operation im Verhältnis zu Brille oder Kontaktlinsen. Während Brille oder Kontaktlinsen die Fehlsichtigkeit lediglich korrigieren, beseitigt die Lasik-Operation das körperliche Leiden und bietet damit die Möglichkeit, dem natürlichen Zustand des Auges am nächsten zu kommen.  
    3. Den MBKK ist kein Prinzip der Nachrangigkeit einer Lasik-Operation gegenüber einer Behandlung etwa mittels Brille zu entnehmen.  

     

    Tatbestand

    Zwischen den Parteien bestand ein privater Krankheitskostenversicherungsvertrag, in den die MBKK 94 einbezogen waren. Die Klägerin war kurzsichtig und hatte zuletzt weiche Kontaktlinsen getragen. Diese hatten bei ihr aber zu einer Hornhautentzündung geführt. Sie ließ daraufhin eine Lasik- (Laser-in-situ-Keratomeleusis) Operation beider Augen durchführen. Der VR lehnte die Erstattung der dafür entstandenen Kosten i.H.v. 4.500 EUR ab. Er wandte insbesondere ein, die Fehlsichtigkeit sei schon keine Krankheit und die Lasik-Behandlung sei nicht medizinisch notwendig gewesen. Im Übrigen stelle die Behandlung mit einer Brille die umfassendere Behandlungsform dar. Sie habe daher Vorrang vor einer Lasik-Behandlung.  

     

    Entscheidungsgründe

    Das Amtsgericht wies die Klage ab. Die Lasik-Operation sei nicht medizinisch notwendig gewesen, da die Sehschwäche der Klägerin mit einer Brille auszugleichen sei. Das LG Dortmund folgte dem nicht und bejahte einen Kostenerstattungsanspruch.  

     

    Es sah die Fehlsichtigkeit der Klägerin als bedingungsgemäße Krankheit an und die Lasik-Operation als Heilbehandlung dieser Krankheit. Nach dem Ergebnis der vom LG Dortmund (erstmals) in der Berufungsinstanz durchgeführten Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverständigengutachtens bejahte es zudem auch die medizinische Notwendigkeit der Lasik-Operation. Der Sachverständige führte dazu aus, dass es sich bei der Lasik-Operation um ein wissenschaftlich anerkanntes Verfahren handle, das geeignet sei, die Fehlsichtigkeit zu korrigieren. Diesen Ausführungen des Sachverständigen schloss sich die Kammer an.