01.06.2006 | Private Krankenversicherung
Neue BGH-Rechtsprechung zu Ansprüchen von mitversicherten Ehepartnern
1. Wird der Ehepartner des VN mitversichert (§ 178a Abs. 1 VVG) und enthalten die Versicherungsbedingungen keine besonderen Bestimmungen über seine Rechte aus dem Versicherungsvertrag, ist er regelmäßig nicht lediglich als Gefahrsperson einer allein im Eigeninteresse des VN abgeschlossenen Versicherung anzusehen, sondern es liegt ein Krankheitskostenversicherungsvertrag für fremde Rechnung und damit ein echter Vertrag zugunsten Dritter i.S.v. § 328 Abs. 1 BGB vor. Darauf, ob der mitversicherte Ehepartner einer bezahlten Erwerbstätigkeit nachgeht oder durch Tätigkeit im Haushalt zum Familienunterhalt beiträgt, kommt es insoweit nicht an. |
2. Der mitversicherte Ehepartner kann nach § 328 Abs. 1 BGB eine ihn betreffende Versicherungsleistung im eigenen Namen geltend machen. Das schließt die Berechtigung ein, den Fortbestand des Versicherungsverhältnisses als grundlegende Anspruchsvoraussetzung gerichtlich feststellen zu lassen. |
(BGH 8.2.06, IV ZR 205/04, Abruf-Nr. 060853) |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Die nicht berufstätige Klägerin, die versicherte Person eines von ihrem Ehemann als VN geschlossenen Krankenversicherungsvertrags ist, begehrte im eigenen Namen die Feststellung, dass der vom VR wegen Zahlungsrückstands gekündigte Vertrag fortbesteht.
Der BGH gab ihrer Revision statt. Ist bei einem Krankheitskostenversicherungsvertrag ein Ehepartner mitversichert, handelt es sich – unabhängig davon, ob dieser einer bezahlten Erwerbstätigkeit nachgeht – regelmäßig um einen echten Vertrag zugunsten Dritter i.S.d. §§ 328 ff. BGB. Denn der „versichernde“ Ehepartner will damit nicht nur sich selbst gegen eigene wirtschaftliche Belastungen bei einer Erkrankung des anderen Ehepartners schützen (Eigenversicherung). Für den VR erkennbar behält der mitversicherte Ehepartner „vorrangig ein eigenes Interesse daran, selbstbestimmt seine gesundheitlichen Belange zu regeln“; dieses fremde Interesse des Ehepartners ist dann mitversichert (Fremdversicherung).
Das aus § 328 Abs. 1 BGB folgende Recht des mitversicherten Ehepartners, Leistungen aus dem Versicherungsvertrag aus eigenem Recht im eigenen Namen zu fordern, umfasst als grundlegende Voraussetzung eines Leistungsanspruchs zugleich die Berechtigung, selbst den Fortbestand des Versicherungsverhältnisses gerichtlich feststellen zu lassen. Ausnahme: Die Parteien des Versicherungsvertrags haben die Rechtsstellung der versicherten Person – etwa in den Versicherungsbedingungen – anders ausgestaltet.
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