01.03.2007 | Private Krankenversicherung
Vertragsanpassung: BGH klärt Streit zum Eintrittsalter bei Wegfall der Beihilfeberechtigung
Bei Anpassung des Versicherungsschutzes nach Änderung oder Wegfall der Beihilfeberechtigung darf der VR für die begehrte Aufstockung des Versicherungsschutzes das aktuelle Lebensalter des VN zugrunde legen (BGH 20.12.06, IV ZR 175/05, Abruf-Nr. 070208). |
Sachverhalt
Der Kläger war ursprünglich als Angestellter im öffentlichen Dienst beihilfeberechtigt. Nach seiner Verrentung fiel die Beihilfeberechtigung weg. Er beantragte beim VR die Aufstockung seines Krankenversicherungsschutzes von 50 Prozent – und des seiner mitversicherten Ehefrau von 30 Prozent – auf 100 Prozent. Für einen entsprechenden Tarif wäre bei Zugrundelegung seines ursprünglichen Eintrittsalters am 1.4.72 eine Prämie von 1.226,48 EUR zu zahlen. Der VR wollte eine Aufstockung aber nur nach aktuellem (Renten-) Eintrittsalter, allerdings unter Berücksichtigung der bislang angesammelten Alterungsrückstellungen, mit einer monatlichen Prämie i.H.v. 1.558,36 EUR vornehmen.
Das Landgericht gab der Feststellungsklage des Klägers statt, OLG und BGH wiesen sie dagegen ab.
Entscheidungsgründe
Der BGH hat mit dieser Entscheidung die bisher umstrittene Frage geklärt, ob es bei der Anpassung nach § 178e VVG auf das Alter beim ursprünglichen Vertragsschluss (so z.B. OLG München VersR 00, 575) oder bei Vertragsanpassung ankommt (so z.B. OLG Hamburg VersR 05, 1382).
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