01.10.2006 | Privathaftpflichtversicherung
Was müssen Sie beachten, wenn der Schaden bei Begehung einer Straftat eingetreten ist?
von VRiOLG Werner Lücke, Hamm
1. Im Rahmen einer Privathaftpflicht besteht grundsätzlich Versicherungsschutz für Gefahren, denen der VN als Privatperson im täglichen Leben ausgesetzt ist. |
2. Ausgenommen von diesem Versicherungsschutz sind nach den Besonderen Bedingungen für die Privathaftpflichtversicherung – dort Nr. 1 – Gefahren eines Betriebs, Berufs, Diensts, Amts, einer verantwortlichen Betätigung in Vereinigungen aller Art oder einer ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung. |
3. Beim Haftungsausschluss ist zunächst immer zu beachten, dass sich die die Haftpflicht auslösende Handlung in den Kreis einer allgemeinen Beschäftigung einordnen lässt, die ihrerseits bereits ungewöhnlich und gefährlich ist und deshalb in erhöhtem Maß die Gefahr der Vornahme schadenstiftender Handlungen in sich birgt. |
4. Lässt sich die schadenstiftende Handlung (hier ein Fußtritt in eine gläserne Eingangstür, wodurch das Glas zersplitterte und eine irreparable Augenverletzung der dahinter stehenden Person herbeiführte) nicht aus dem Zusammenhang einer bereits zuvor begonnenen Dauerstraftat trennen, liegt also nicht nur eine spontane und impulsive Reaktion als Verärgerung über einen zuvor erteilten Hausverweis vor, ist der Haftungsausschluss wegen einer ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung gegeben. |
(OLG Jena 24.1.06, 4 U 639/05, Abruf-Nr. 060652). |
Praxishinweis
Besonders streitträchtig sind in der PHV die Fälle, bei denen der Schaden bei der Begehung einer Straftat eingetreten ist. Während in anderen Versicherungszweigen i.d.R. dafür Ausschlüsse vereinbart sind, gilt das für die PHV nicht. Die VR berufen sich in solchen Fällen gern auf Folgendes:
- Es handele sich bei Schäden aus Anlass oder infolge des Begehens einer Straftat nicht um eine Gefahr des täglichen Lebens i.S.v. Abschnitt I der Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Privathaftpflichtversicherung (BBR).
- Der VN habe vorsätzlich gehandelt (§ 4 Abs. 2 S. 1 AHB).
- Es greife der Ausschluss der ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung (Nr. 1 BBR).
Wie ist dem zu begegnen?
- Was „Gefahr des täglichen Lebens“ ist, ist durch Auslegung zu ermitteln. Dabei kommt es auf das Verständnis des durchschnittlichen VN an, das sich am Wortlaut der Klausel und deren Sinn und Zweck zu orientieren hat (st.Rspr., zuletzt BGH VersR 06, 966 zum Begriff der Überschwemmung in der KaskoV). Da die Klausel den Begriff nicht positiv umschreibt, sondern nur negativ abgrenzt (… mit Ausnahme der Gefahren eines …) kann von einer darüber hinausgehenden Beschränkung nicht ausgegangen werden. Auch Straftaten oder sonstige nicht alltägliche Handlungen (z.B. ein Selbsttötungsversuch) sind deshalb i.d.R. als Gefahr des täglichen Lebens einzustufen (BGH VersR 97, 1091 = r+s 97, 451 für Selbsttötung; OLG Hamm VersR 05, 680 = r+s 05, 16 und OLG Hamm r+s 05, 374 jeweils für Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte; OLG Jena im Besprechungsfall).
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