07.01.2009 | Prozessrecht
Unverwertbarkeit von rechtswidrig erhobenen personenbezogenen Gesundheitsdaten?
von RiLG Udo Spuhl, Berlin
1. Unstreitige Tatsachen bedürfen keiner Beweiserhebung, sodass bereits aus diesem Grund eine Unverwertbarkeit von aufgrund einer generellen Schweigepflichtsentbindungsklausel erlangten unstreitigen Informationen nicht in Betracht kommt. |
2. Auch bei streitigen Tatsachen scheidet eine Unverwertbarkeit aus, soweit der VN ohne die generelle Entbindung von der Schweigepflicht auf Anforderung des VR nach Eintritt des Versicherungsfalls zur Entbindung des Arztes von der Schweigepflicht verpflichtet gewesen wäre, damit der VR die für die Leistungsprüfung relevanten Informationen erhält. |
(OLG Hamburg 18.1.07, 9 U 41/06, VersR 08, 770, Abruf-Nr. 084038) |
Tatbestand
Der VN begehrte Leistungen aus einer erst kurz zuvor geschlossenen Berufsunfähigkeitsversicherung. Bei der Antragstellung hatte er seine Hauterkrankung deutlich verharmlost. Dies stellte der VR im Rahmen der Leistungsprüfung fest. Er hatte aufgrund einer umfassenden Schweigepflichtsentbindungserklärung bei den Ärzten des VN nachgefragt. Der VR erklärte daraufhin die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung. Der VN berief sich auf die Entscheidung des BVerfG vom 23.10.06 (VersR 06, 1669): Der VR dürfe die „rechtswidrig“ gewonnenen Daten nicht verwerten.
Das OLG ließ die Anfechtung durchgreifen und wies die Berufung zurück.
Entscheidungsgründe
Die aufgeführten Behandlungen und Diagnosen unterlagen keinem „Verwertungsverbot“, wie der VN unter Bezugnahme auf das BVerfG (a.a.O.) meint. Die Angaben als solche sind unstreitig. Liegen unstreitige Tatsachen vor, muss sie das Gericht seiner Entscheidung zugrunde legen, ohne dass es einer Beweiserhebung/Beweiswürdigung und gegebenenfalls des Ausschlusses etwaiger Beweismittel bedarf.
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