07.07.2010 | Rechtsschutzversicherung
Deckungsklage: Arbeitsgerichte sind auch bei Kündigungsschutzklage unzuständig
Es besteht keine Zuständigkeit der Arbeitsgerichte für eine Deckungsklage gegen die Rechtsschutzversicherung gem. § 2 Abs. 3 ArbGG. Das gilt auch, wenn die Einstandspflicht für einen Kündigungsschutzprozess in Rede steht (LAG Hamm 14.10.09, 2 Ta 475/09, Abruf-Nr. 101895). |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Die Parteien streiten über die Zulässigkeit des Rechtswegs. Der beim beklagten VR über seine Ehefrau rechtsschutzversicherte Kläger verlangt die Erteilung einer Deckungszusage für einen laufenden Kündigungsschutzprozess. Das Arbeitsgericht hat sich für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Amtsgericht verwiesen.
Das LAG hat die sofortige Beschwerde des Klägers zurückgewiesen. Ein Streit zwischen einem Arbeitnehmer und seiner Rechtsschutzversicherung fällt nicht in die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen. Ein rechtlicher oder unmittelbar wirtschaftlicher Zusammenhang des vorliegenden Rechtsstreits mit dem vom Kläger beim Arbeitsgericht geführten Verfahren besteht nicht. Das Arbeitsgericht hat den Rechtsstreit zu Recht gemäß § 17a Abs. 2 GVG an das zuständige Amtsgericht verwiesen.
Praxishinweis
Der Anwalt muss bei Klageeinreichung sorgfältig die Frage der Zuständigkeit unterscheiden. Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist auch nicht aus dem Gesichtspunkte der Zusammenhangsklage gemäß § 2 Abs. 3 ArbGG eröffnet. Bei der Deckungsklage gegen den VR geht es um Streitigkeiten aus einem Versicherungsverhältnis. Das hat mit der vor dem Arbeitsgericht erhobenen Kündigungsschutzklage nichts zu tun. Sollte gleichwohl versehentlich das falsche Gericht angegangen worden sein, sollte umgehend Verweisungsantrag gestellt werden.
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