17.08.2010 | Rechtsschutzversicherung
Kein Nachweis für Vertragsschluss durch Klausel im Antragsformular
von RA Dr. Friedrich Bultmann, Berlin
Für den Nachweis zur Aushändigung der Versicherungsbedingungen genügt eine formularmäßige Bestätigungsklausel im Antragsformular nicht (AG Tettnang 24.9.09, 8 C 998/08, Abruf-Nr. 100526). |
Sachverhalt
Der VR macht gegenüber dem Beklagten Versicherungsbeitragszahlungen für den Zeitraum 31.12.06 bis 31.8.08 aus einem zwischen den Parteien bestehenden Rechtschutzversicherungsvertrag geltend. Der Beklagte hatte im Jahre 2000 einen bereits bestehenden Rechtsschutzversicherungsvertrag geändert und dabei eine Vertragsdauer von fünf Jahren beantragt.
Zwischen den Parteien besteht Streit, ob ein wirksamer Versicherungsvertrag zustande gekommen ist. Umstritten ist insbesondere, ob das Versicherungsverhältnis über den ursprünglich beantragten Zeitraum von fünf Jahren hinaus fortbesteht. Der VR kann keinen Versicherungsschein vorlegen. Er ist der Ansicht, das Vertragsverhältnis sei wirksam zustande gekommen, insbesondere durch konkludentes Verhalten. Der Beklagte habe die Beiträge bis 2006 freiwillig und ohne Einwendungen gezahlt. Er habe auch mehrfach Leistungen des VR in Anspruch genommen und erhalten. Nach den für den Vertrag geltenden ARB 2000 verlängerten sich ungekündigte Verträge stillschweigend von Jahr zu Jahr. Die Vertragsbedingungen habe der Beklagte zusammen mit der Antragsdurchschrift bei Unterzeichnung erhalten und den Empfang bestätigt. Die erstmals im August 2007 erklärte Kündigung sei im Hinblick auf die vereinbarte Frist von 3 Monaten nicht vor dem 31.8.08 wirksam. Der Beklagte bestreitet den Zugang eines Versicherungsscheins. Er behauptet, er habe auch keine Versicherungsbedingungen erhalten. Er ist der Ansicht, zwischen den Parteien habe es jedenfalls keinen Versicherungsvertrag über den Zeitraum bis 31.8.05 hinaus gegeben.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet. Dem VR steht kein Anspruch auf Beitragszahlungen für den Zeitraum 31.12.06 bis zum 31.8.08 zu. Eine über den 31.8.05 hinausgehende Laufzeit des Versicherungsvertrags vom 30.8.00 kann nicht festgestellt werden. Im Antrag vom 30.8.00 wurde eine Vertragsdauer von fünf Jahren festgelegt. Mit Ablauf dieser Befristung endet das Vertragsverhältnis, ohne dass es einer Kündigung des Beklagten bedurft hätte.
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