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  • 05.03.2009 | Rechtsschutzversicherung

    Rechtsschutzversicherer muss Kosten für Drittschuldnereinziehungsklage übernehmen

    von RA Dr. Friedrich Bultmann, Berlin

    1. Die Prozesskosten für eine Drittschuldnereinziehungsklage fallen nicht unter die Risikobegrenzungsklausel des § 2 Abs. 3 lit. b ARB 75.  
    2. Der Ausschluss einer Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Ansprüchen Dritter, die vom VN in eigenem Namen geltend gemacht werden (§ 4 Abs. 2 lit. c ARB 75), erfasst seinem Sinn und Zweck nach nicht die Einziehungsklage des Pfändungspfandgläubigers gegen den Drittschuldner.  
    (BGH 29.10.08, IV ZR 128/07, Abruf-Nr. 090058)

     

    Sachverhalt

    Der VN nimmt den VR auf Leistung aus einer Rechtsschutzversicherung in Anspruch. Er erwirkte 2002 ein rechtskräftiges Urteil auf Auszahlung eines Guthabens. Drei Vollstreckungsversuche bei der Schuldnerin scheiterten. 2004 erhielt der VN ein Schreiben, aus dem sich ergab, dass nicht mehr die Schuldnerin sein Konto führte, sondern ein anderes Unternehmen.  

     

    Daraufhin ließ der VN den Anspruch der Schuldnerin auf Rückübertragung und Auszahlung des Guthabens pfänden und sich zur Einziehung überweisen. Nach Zustellung des PfüB weigerte sich die Drittschuldnerin, das Guthaben an den VN auszuzahlen. Dieser ging deshalb mit einer Einziehungsklage gegen die Drittschuldnerin vor, hatte aber keinen Erfolg. Der VR verweigert die Erstattung der aus der Rechtsverfolgung entstandenen Kosten. Er stützt sich u.a. auf die zugrunde liegenden ARB 92.  

     

    ARB 92 (entspricht soweit hier von Belang den ARB 75)

    § 2 Abs. 3 lit. b ARB 92  

    Der VR trägt nicht ... die Kosten der Zwangsvollstreckung für mehr als drei Anträge auf Vollstreckung oder Vollstreckungsabwehr je Vollstreckungstitel und die Kosten für solche Anträge, soweit diese später als fünf Jahre nach Rechtskraft des Vollstreckungstitels gestellt werden.  

     

    § 4 Abs. 2 lit. b u. c ARB 92  

    Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz ist die Wahrnehmung rechtlicher Interessen… b) aus Ansprüchen, die nach Eintritt des Versicherungsfalls auf den VN übertragen worden sind; c) aus Ansprüchen Dritter, die vom VN im eigenen Namen geltend gemacht werden.