07.04.2008 | Rechtsschutzversicherung
Risikoausschluss für Erbrecht betrifft nicht Vermögensübertragung auf künftigen Erben
Der Risikoausschluss in § 4 Abs. 1 i) ARB 75 für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus dem Bereich des Erbrechts betrifft nicht die Übertragung von Vermögen durch den (künftigen) Erblasser auf einen oder mehrere als künftige Erben in Aussicht genommene Empfänger im Wege der vorweggenommenen Erbfolge (OLG Karlsruhe 20.9.07, 12 U 27/07, Abruf-Nr. 080993). |
Sachverhalt
Der VN unterhält beim VR seit 2001 eine Rechtsschutzversicherung auf der Grundlage der ARB 75. Der Versicherungsschutz umfasst auch die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen. Die Ehefrau des VN erhebt Anspruch auf Zahlung eines Ausgleichsbetrags i.H.v. 43.333 EUR. Der Bruder der Frau hatte in einem notariellen Übergabevertrag von seiner Mutter im Wege der vorweggenommenen Erbfolge ein Grundstück zu Alleineigentum übernommen. Dabei hatte er sich gegenüber der Ehefrau des VN und einer weiteren Schwester verpflichtet, spätestens zwei Monate nach dem Ableben der Mutter einen Ausgleichbetrag i.H.v. 1/3 des Verkehrswerts auszuzahlen. Als die Mutter verstarb, zahlte der Bruder ausgehend von einem Verkehrswert von 20.000 EUR einen Ausgleichsbetrag von 6.666,66 EUR. Die Ehefrau des VN geht von einem Verkehrswert von 150.000 EUR aus. Sie beabsichtigt, die Differenz einzuklagen. Der VR verweigert die Erteilung einer Deckungszusage unter Hinweis auf die Risikoausschlussklausel in § 4 Abs. 1 i) ARB 75, die bestimmt:
„Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus dem Bereich des Familien- und des Erbrechts.“
Das LG hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung stellt das OLG fest, dass der VR bedingungsgemäß Versicherungsschutz zu gewähren hat.
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