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  • 05.11.2009 | Rechtsschutzversicherung

    So müssen Sie bei Stichentscheid und Schiedsgutachterverfahren vorgehen

    von RA Dr. Friedrich Bultmann, Berlin

    Wird der Deckungsschutz in der Rechtsschutzversicherung vom VR versagt, weil er keine hinreichende Erfolgsaussicht für die Rechtsverfolgung sieht oder die Rechtsverfolgung für mutwillig hält, ist nicht in jedem Fall alles verloren. Der Beitrag zeigt auf, wie Sie die hierfür vorgesehenen Instrumente Stichentscheid und Schiedsgutachterverfahren richtig einsetzen.  

     

    Rechtsgrundlagen

    Die ARB sehen für entsprechende Fälle zwei Verfahren alternativ vor:  

    • In den ARB 75 den sog. Stichentscheid gem. § 17 Abs. 2,
    • in den ARB 94 das Schiedsgutachterverfahren gem. § 18.

     

    Verfahren dieser Art sind in § 128 VVG 2008 (entspricht § 158n VVG a.F.) gesetzlich vorgeschrieben. Auch nach Einführung des Schiedsgutachterverfahrens in den ARB 94 haben VR z.T. weiterhin in ihren Versicherungsbedingungen den Stichentscheid beibehalten. In den Musterbedingungen ab ARB 2000 sind deshalb beide Verfahrensformen alternativ in § 18 vorgesehen. Welcher Verfahrensweg im konkreten Fall zu beschreiten ist, kann nur aus den Vertragsbedingungen entnommen werden, die dem jeweiligen Rechtsschutzversicherungsvertrag zugrunde liegen.  

     

    Unterschiede zwischen Stichentscheid und Schiedsgutachterverfahren