06.02.2008 | Rentenversicherung
Abzug für Verwaltungskosten unwirksam?
Ob der Abzug von Abschluss- und Verwaltungskosten in der Rentenversicherung berechtigt ist, muss durch Auslegung entschieden werden. Er ist i.d.R. rechtmäßig, wenn der Vertrag nicht vorzeitig beendet wurde (BGH 24.10.07, IV ZR 209/03, Abruf-Nr. 080235). |
Praxishinweis
Die Abschlusskostenverrechnungsklausel in den AVB war identisch mit der vom BGH wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot für unwirksam erklärten Klausel (BGH VersR 01, 841). Nach der Grundsatzentscheidung des BGH zur Klauselersetzung in der Lebensversicherung (VK 06,17 = VersR 05, 1670) muss die Vertragslücke durch Auslegung geschlossen werden. Danach war der Abzug hier nicht unwirksam:
- Der Transparenzmangel hat sich nicht ausgewirkt.
- Der Vertrag wurde vereinbarungsgemäß bis zum Ablauf durchgeführt.
- Der VN musste daher keine wirtschaftlichen Nachteile hinnehmen.
- Für Abschluss und Verwaltung fallen üblicherweise Kosten an. Hierauf wurde der VN in den AVB hingewiesen. Die Kosten waren angemessen.
Quelle: Ausgabe 02 / 2008 | Seite 36 | ID 117479