Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 09.06.2011 | Restschuldarbeitsunfähigkeitsversicherung

    Anwendungsbereich einer Psychoklausel ist eng auszulegen

    von RA Nikolaos Penteridis, FA Versicherungs-, Sozial- und Medizinrecht, Bad Lippspringe

    1. Die Ausschlussklausel in Restschuldversicherungen, wonach Leistungen ausgeschlossen sind, die auf psychischen Erkrankungen beruhen, umfasst nur Arbeitsunfähigkeiten, die ausschließlich auf psychischen Ursachen beruhen.  
    2. Die Klausel, wonach der Anspruch auf Leistungen erlischt, wenn die versicherte Person unbefristet berufs- oder erwerbsunfähig wird, ist gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam.  
    (LG Köln 16.2.11, 23 O 35/10, Abruf-Nr. 111686)

     

    Sachverhalt

    Die VN hatte eine Restschuldarbeitsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen. Zwei Jahre nach Abschluss einer Krebs-Akutbehandlung teilte sie dem VR mit, dass sie wegen einer Depression erneut arbeitsunfähig sei. Der VR lehnte die Erbringung von Leistungen unter Verweis auf § 7f AVB ab. Danach leistet der VR nicht, wenn der Versicherungsfall verursacht ist durch eine Arbeitsunfähigkeit infolge einer behandlungsbedürftigen psychischen Erkrankung. Des Weiteren berief sich der VR auf § 5 Abs. 4 c AVB. Danach erlischt der Anspruch auf Arbeitsunfähigkeitsrente, wenn die versicherte Person unbefristet berufs- oder erwerbsunfähig wird. Die VN hielt die beiden Ausschlüsse für unwirksam bzw. nicht einschlägig.  

     

    Entscheidungsgründe

    Das LG hat den VR antragsgemäß zur Leistung verurteilt. Der in § 7f der AVB geregelte Leistungsausschluss sei zwar nicht unwirksam und halte einer Inhaltskontrolle gemäß § 307 BGB stand (vgl. nur OLG Köln VersR 11, 201; OLG Karlsruhe VersR 08, 524; OLG Stuttgart VersR 08, 1343; OLG Schleswig r+s 05, 119; OLG Thüringen 7.5.09, 4 U 154/09 m.w.N.).  

     

    Die Tatbestandsvoraussetzungen der Klausel liegen jedoch nicht vor. Der medizinische Sachverständige habe ausgeführt, dass die beschriebene depressive Symptomatik in einem ursächlichen Zusammenhang mit der medikamentösen Krebsbehandlung stehe. So finden sich in der Fachinformation des Medikaments die beschriebenen Symptome. Weiterhin sei ein weiteres Kriterium für die Diagnose einer organischen depressiven Störung der enge zeitliche Zusammenhang zwischen der Einnahme der Medikamente und dem Auftreten des Beschwerdebilds.