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  • 06.05.2010 | Restschuldversicherung

    Argumente zur Unwirksamkeit des Ausschlusses bekannter Erkrankungen in AVB

    von RA Dr. Friedrich Bultmann, Berlin

    In den AVB einer Restschuldversicherung ist der Leistungsausschluss für die der versicherten Person bei Vertragsschluss bekannten, ernstlichen Erkrankungen unwirksam (LG Dortmund 26.11.09, 2 O 320/09, Abruf-Nr. 101266).

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin und ihr Mann hatten im Mai 07 ein Darlehen bei der T-Bank aufgenommen, das mit einer Restschuldlebensversicherung abgesichert wurde. In den AVB des VR ist in § 7 ein Leistungsausschluss für die der versicherten Person bekannten, ernstlichen Erkrankungen vereinbart, wegen derer sie in den letzten 12 Monaten vor Beginn des Versicherungsschutzes ärztlich beraten oder behandelt wurde. Eine Risikoprüfung erfolgte nicht. Im Oktober 08 verstarb der Ehemann aus zwischen den Parteien streitigen Ursachen. Die Klägerin begehrt Erstattung der an die Bank bereits gezahlten Raten und Freistellung von der weiteren Darlehensverbindlichkeit.  

     

    Entscheidungsgründe

    Die Klägerin hat Anspruch auf Versicherungsleistungen aus der Restschuldversicherung, ohne dass es auf die Todesursache ankommt. Die vereinbarte Risikoausschlussklausel ist unwirksam. Sie weicht zu ungunsten des VN von der gesetzlichen Regelung in §§ 16 ff. VVG a.F. (jetzt § 19 VVG) ab. Der Gesetzgeber hat § 16 VVG a.F. geschaffen, um eine Ausgewogenheit der zwischen den Parteien bei der für beide wichtigen Abschätzung der jeweiligen Gefahrenlage vor Vertragsabschluss zu gewährleisten.  

     

    Die vereinbarte Ausschlussklausel knüpft an das Vorliegen gefahrrelevanter Umstände im Zeitpunkt des Vertragsschlusses an und fällt damit unter den Regelungsbereich der §§ 16 ff. VVG a.F. Durch den Risikoausschluss wird der Bedeutung der Risikoprüfung zu wenig Rechnung getragen. Es ist Sache des VR, sich nach Einholung der notwendigen Informationen darüber klar zu werden, zu welchen Bedingungen er das Risiko tragen will. Das damit verbundene Risiko kann er nicht dem VN durch einen Risikoausschluss auferlegen. Die Ersetzung der gesetzlichen Risikoprüfung durch einen Risikoausschluss verstößt gegen § 16 VVG a.F. Dass nicht einzelne Regelungen dieser Vorschriften abgeändert werden, sondern weitergehend das ganze Regelungssystem außer Kraft gesetzt wird, hindert nicht die Anwendung von § 34a S. 1 VVG a.F. (jetzt 32 VVG).