07.10.2009 | Restschuldversicherung
Wirksamkeit einer Ausschlussklausel für „ernsthafte Erkrankungen“ ist zweifelhaft
Ob die Ausschlussklausel einer Restschuldversicherung für bekannte ernstliche Erkrankungen wirksam ist, ist sehr zweifelhaft und kann im Prozesskostenhilfeverfahren jedenfalls nicht bejaht werden (OLG Hamm 13.8.08, 20 W 34/08, Abruf-Nr. 093138). |
Praxishinweis
Das OLG hatte im PKH-Verfahren über die Wirksamkeit einer Ausschlussklausel in einer Restschuldversicherung zu entscheiden.
Unter Hinweis auf BGH VersR 96, 486 machte der Senat erhebliche Bedenken daran deutlich, ob die betreffende Klausel wirksam sei. Zwar werde die Auffassung vertreten, dass ein Abweichen von dem System der §§ 16 ff. VVG (a.F.) zulässig sei (OLG Koblenz VersR 08, 383; OLG Dresden VersR 06, 61; OLG Schleswig OLGR 06, 395; OLG Düsseldorf VersR 00, 1093). Es sei aber zweifelhaft, ob dem (insbesondere auch unter Berücksichtigung der vorgenannten BGH-Entscheidung) zu folgen sei. Zudem weise der Streitfall die Besonderheit auf, dass die Klausel möglicherweise intransparent sei (Verstoß gegen § 307 Abs. 1 BGB), weil „ernstliche Erkrankungen“ in Abs. 1 und „ernstliche Gesundheitsstörungen“ in Abs. 2 unterschiedlich definiert würden. Es sei für den VN nicht erkennbar, nach welchen Maßstäben die Beurteilung gemäß Abs. 2 erfolgen solle.
Da das Prozesskostenhilfeverfahren nicht dem Zweck dient, über streitige und höchstrichterlich noch nicht entschiedene Rechtsfragen abschließend vorweg zu entscheiden (BVerfG NJW-RR 05, 500), kann die - relevante - Frage nach der Wirksamkeit der Klausel jedenfalls nicht im PKH-Verfahren beantwortet werden. Es muss in diesen Fällen daher PKH gewährt werden.
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