Das AG München legt dem BVerfG die Frage vor, ob § 249 Abs. 2 S. 2 BGB in der Fassung vom 19.7.02 in den Fällen, in denen ein nicht zum Vorsteuerabzug berechtigter Geschädigter ein gebrauchtes Ersatzfahrzeug ohne Ausweis von Mehrwertsteuer erwirbt, mit dem Grundgesetz vereinbar ist. | AG München NZV 04, 474 Abruf-Nr. 051363 |
Da im Geschäft mit älteren Gebrauchtwagen gem. § 25a UStG i.d.R. nur auf die Handelsspanne Mehrwertsteuer erhoben wird, ist bei der Schadenberechnung vom (sachverständig geschätzten) Wiederbeschaffungswert nur dieser Betrag abzuziehen. Die durchschnittliche Handelsspanne beträgt 17,5 Prozent. Damit beträgt die Mehrwertsteuer 2,3 Prozent des Bruttopreises. | AG Berlin-Mitte SP 05, 58 Abruf-Nr. 051364 |
Macht der Geschädigte im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens seines Kraftfahrzeugs und einer Ersatzbeschaffung bei einem gewerblichen Verkäufer über den vom Gericht geschätzten Differenz-Mehrwertsteuerbetrag i.S. des § 25a UStG den vollen Mehrwertsteuerbetrag i.S. des § 10 UStG lediglich abstrakt auf Grund eines Sachverständigengutachtens geltend, so steht diesem Begehren § 249 Abs. 2 S. 2 BGB entgegen. | BGH NJW 04, 2086 Verkehrsrecht aktuell 04, 129 Abruf-Nr. 041614 |
Im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens an einem Kraftfahrzeug hat der Geschädigte einen Anspruch auf Ersatz von Umsatzsteuer nur, wenn er eine Ersatzbeschaffung vorgenommen oder – ungeachtet der Unwirtschaftlichkeit einer Instandsetzung – sein beschädigtes Fahrzeug repariert hat und wenn tatsächlich Umsatzsteuer angefallen ist. | BGH NJW 04, 1943 Verkehrsrecht aktuell 04, 109 Abruf-Nr. 041046 |
1. Der Geschädigte kann gem. § 249 Abs. 2 S. 2 BGB keine Mehrwertsteuer auf die Reparaturkosten verlangen, wenn er das Fahrzeug nicht hat reparieren lassen. 2. Der Geschädigte kann beim Kauf eines Ersatzfahrzeugs vom Gebrauchtwagenhändler die nach der Differenz zwischen dem Händlereinkaufs- und Verkaufspreis zu berechnende Umsatzsteuer als ersatzfähigen Schaden geltend machen. Dies gilt auch, wenn der Geschädigte im Übrigen eine fiktive Schadensberechnung auf Reparaturkostenbasis vornimmt. 3. Die Höhe der angefallenen Mehrwertsteuer ist gem. § 287 ZPO auf zwei Prozent des Händlerverkaufspreises zu schätzen. Ein höherer Mehrwertsteueranteil muss konkret nachgewiesen werden. | OLG Köln SP 04, 329 Abruf-Nr. 051061 |
1. Bei der abstrakten Schadensabrechnung nach den fiktiven Kosten der Ersatzbeschaffung eines gebrauchten Fahrzeugs ist im Bruttowiederbeschaffungswert in der Regel nur ein nach § 249 Abs. 2 S. 2 BGB nicht zu ersetzender Mehrwertsteueranteil von zwei Prozent (Differenzbesteuerung nach § 25a UStG) enthalten. Im Wiederbeschaffungswert ist überhaupt keine Mehrwertsteuer enthalten. Deshalb ist ein Abzug nach § 249 Abs. 2 S. 2 BGB auch nicht in Höhe der Differenzbesteuerung vorzunehmen, wenn es sich um ein älteres Fahrzeug handelt, das ausschließlich auf dem privaten Gebrauchtwagenmarkt angeboten wird. 2. Hat der Sachverständige aber im Rahmen der abstrakten Schadensabrechnung beim Totalschaden eines auf dem Händlermarkt nicht mehr gehandelten älteren Fahrzeugs einen Bruttowiederbeschaffungswert einschließlich der (nicht gesondert ausgewiesenen) 16 Prozent Mehrwertsteuer angegeben, so ist es eine Frage der tatsächlichen Feststellungen im Einzelfall, ob dieser Bruttowiederbeschaffungswert dem auf dem privaten Markt zu zahlenden Nettopreis entspricht. 3. Handelt es sich bei dem Unfallfahrzeug um einen neun Jahre alten Pkw, der in der Regel nur von Privatleuten veräußert wird, ist auch unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit kein Abzug des fiktiven Mehrwertsteueranteils vorzunehmen, wenn die tatsächlichen Anschaffungskosten eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (4.500 Euro) erheblich höher waren als die vom Sachverständigen kalkulierten Wiederbeschaffungskosten des beschädigten Fahrzeugs (3.800 Euro). | LG Köln SP 04, 232 Abruf-Nr. 051062 |
Hat der Geschädigte unstreitig die Fahrzeugreparatur mit Neuteilen in Eigenregie durchgeführt, kann er die anteilige Umsatzsteuer nur ersetzt verlangen, wenn er entsprechende Belege über den Erwerb der Fahrzeugneuteile vorlegt. | LG Frankfurt/Oder DAR 04, 453 Abruf-Nr. 051063 |
Rechnet der Geschädigte, der kein Ersatzfahrzeug angeschafft hat, einen wirtschaftlichen Totalschaden auf Gutachtenbasis ab, hat er gem. § 249 Abs. 2 S. 2 BGB keinen Erstattungsanspruch hinsichtlich des auf den Wiederbeschaffungswert entfallenden Betrags der Umsatzsteuer. | LG Berlin SP 04, 336 Abruf-Nr. 051064 |
1. Verzichtet der Geschädigte auf eine Ersatzbeschaffung oder Reparatur, hängt die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der im Schadensgutachten ausgewiesene Wiederbeschaffungswert um einen nicht angefallenen Umsatzsteueranteil zu kürzen ist, von den konkreten Marktverhältnissen ab. 2. Werden im lokalen Kfz-Handel gleichartige oder gleichwertige Fahrzeuge überwiegend differenzbesteuert angeboten, kann das Gericht den Anteil der sog. Differenzumsatzsteuer in der Regel im Wege des § 287 ZPO auf zwei Prozent schätzen. | OLG Düsseldorf ZGS 04, 395 Verkehrsrecht aktuell 04, 55 Abruf-Nr. 040654 |
Beim wirtschaftlichen Totalschaden eines nahezu 12 Jahre alten Fahrzeugs ist im Wiederbeschaffungswert kein Mehrwertsteueranteil enthalten, auch nicht in Höhe von zwei Prozent. Dem Geschädigten ist daher bei Abrechnung auf der Basis der fiktiven Wiederbeschaffungskosten der Bruttowiederbeschaffungswert zu erstatten. Auf diesen Schadensbetrag ist ein Abzug auch dann nicht vorzunehmen, wenn der Geschädigte kein Ersatzfahrzeug angeschafft hat. | LG Essen NZV 04, 300 Abruf-Nr. 051065 |
Bei einem wirtschaftlichen Totalschaden eines unfallbeschädigten Kraftfahrzeugs ist der zu ersetzende (sachverständig geschätzte) Wiederbeschaffungswert lediglich um die Differenzbesteuerung gemäß § 25a UStG in Höhe von 3,2 Prozent zu kürzen. | OLG Köln NJW-RR 04, 597 Abruf-Nr. 041518 |
Handelt es sich um ein älteres Fahrzeug, das nahezu ausschließlich auf dem privaten Gebrauchtwagenmarkt angeboten wird, ist im Wiederbeschaffungswert keine Mehrwertsteuer enthalten, ein Abzug nach § 249 Abs. 2 S. 2 BGB kommt nicht in Betracht. Hat der Sachverständige im Schadensgutachten einen Bruttowiederbeschaffungswert einschließlich der 16 Prozent Mehrwertsteuer angegeben, ist es eine Frage der tatsächlichen Feststellungen im Einzelfall, ob dieser Bruttowiederbeschaffungswert dem auf dem privaten Markt zu zahlenden Preis entspricht. | OLG Köln NJW 04, 1465 Abruf-Nr. 040082 |
Kauft der Geschädigte kein Ersatzfahrzeug und rechnet (fiktiv) auf Totalschadenbasis ab, ist der gutachterlich ermittelte Bruttowiederbeschaffungswert um einen Umsatzsteueranteil von 2,4 Prozent zu kürzen. | AG Aachen NZV 04, 302 Abruf-Nr. 051067 |
1. Hat der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug von Privat erworben, kann er im Rahmen der fiktiven Schadensberechnung zumindest den Wiederbeschaffungswert verlangen, der dem üblichen Kaufpreis eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs von Privat entspricht. Dieser liegt erfahrungsgemäß acht bis neun Prozent unter dem Wiederbeschaffungswert beim Kauf von einem Gebrauchtwagenhändler. 2. Stattdessen kann der Geschädigte auch den Nettowiederbeschaffungswert eines differenzbesteuerten Fahrzeugs verlangen, denn sein Wahlrecht, in welcher Weise und von wem er ein Ersatzfahrzeug erwirbt, schließt auch bei fiktiver Schadensberechnung die Möglichkeit ein, vom gewerblichen Händler ein differenzbesteuertes Fahrzeug zu erwerben, oder auf dieser Basis abzurechnen, und zwar auch dann, wenn tatsächlich von Privat erworben wurde. 3. Hat der Sachverständige nach einer Marktbeobachtungsanalyse festgestellt, dass der Typ des Unfallfahrzeugs bei Kfz-Händlern überwiegend differenzbesteuert angeboten wird, kann der Geschädigte auch bei fiktiver Schadensabrechnung auf dieser Basis abrechnen, mit Ausnahme der im Kaufpreis enthaltenen Differenzsteuer. 4. Der Durchschnittsdifferenzsteuersatz ist im Wege der Schätzung nach § 287 ZPO mit zwei Prozent des Nettowiederbeschaffungswerts anzusetzen. | LG Heilbronn SP 04, 89 Abruf-Nr. 051068 |
Hat der Unfallschädiger auf die fiktive Abrechnung der Reparaturkosten die Nettoreparaturkosten gezahlt, dann besteht bezüglich des noch nicht fälligen Mehrwertsteueranteils kein Feststellungsinteresse, weil in einem solchen Fall von einer Zahlungsbereitschaft des Schädigers auszugehen ist, die sich bei Durchführung der Reparatur auch auf die dann fällige Mehrwertsteuer erstreckt. | AG Marienberg SP 04, 123 Abruf-Nr. 051069 |
Rechnet der Geschädigte auf Totalschadenbasis ab, ohne ein Ersatzfahrzeug zu kaufen, ist ihm nur der Bruttowiederbeschaffungswert abzüglich des Mehrwertsteueranteils in Höhe von 16% zu erstatten. | AG Tauberbischofsheim NZV 04, 302 Abruf-Nr. 051070 |
Least der Unfallgeschädigte für sein beschädigtes Fahrzeug ein Ersatzfahrzeug, kann er bei Abrechnung auf Totalschadenbasis vom Schädiger die auf die Leasingsonderzahlung entfallende Mehrwertsteuer ersetzt verlangen. | AG Berlin Mitte NZV 04, 301 Abruf-Nr. 051071 |
Wenn auf Basis eines Sachverständigengutachtens abgerechnet wird, ist der ausgewiesene Wiederbeschaffungswert um die Differenzsteuer gem. § 25a UStG (geschätzt 2 bis 3 Prozent des Wiederbeschaffungswerts) zu mindern. Der sachverständig geschätzte Wiederbeschaffungswert kann nicht dahin verstanden werden, dass in ihm kalkulatorisch 16 Prozent Mehrwertsteuer enthalten sind. | LG Frankenthal ZfS 04, 17 Abruf-Nr. 051072 |
Der Geschädigte ist darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass es sich bei dem Kauf des Ersatzfahrzeugs von einem Privatmann um einen umsatzsteuerpflichtigen geschäftlichen Kauf gehandelt hat. Bei unzureichenden Angaben des Geschädigten zur Umsatzsteuerpflichtigkeit des Ersatzkaufs ist davon auszugehen, dass kein umsatzsteuerpflichtiges Geschäft vorlag. Damit ist der Wiederbeschaffungswert des beschädigten Fahrzeugs abzüglich des Mehrwertsteueranteils von 16 Prozent zu erstatten. | AG Waiblingen NZV 04, 301 Abruf-Nr. 051073 |
Eine Reduzierung der Schadenersatzleistung um die durchschnittlich anfallende Mehrwertsteuer hat nicht zu erfolgen, wenn der Geschädigte das Ersatzfahrzeug von einem privaten Verkäufer erwirbt, bei dem gerade keine Mehrwertsteuer anfällt, denn ein pauschaler Umsatzsteuerabzug ist bei Vorliegen eines konkreten Deckungskaufs nicht zwingend. | LG Aachen DAR 04, 228 Abruf-Nr. 032640 |
Im abstrakten Wiederbeschaffungswert von Fahrzeugen, die wegen ihres hohen Lebensalters bei einem seriösen gewerblichen Händler nicht mehr zu erwerben sind, ist tatsächlich überhaupt keine Umsatzsteuer mehr enthalten, so dass dieser brutto gleich netto anzusehen ist. | AG Bergisch- Gladbach ZGS 03, 399 Abruf-Nr. 051074 |
Bei einem Gebrauchtwagenkauf im Fachhandel kommt nur eine Differenzbesteuerung in Betracht. In dem vom Sachverständigen angegebenen Wiederbeschaffungswert ist daher lediglich ein solcher Umsatzsteueranteil von 2,75 Prozent enthalten. Ein darüber hinaus vorgenommener Abzug bei der Schadenberechnung im Umfang einer 16-prozentigen Umsatzsteuer ist daher nicht gerechtfertigt. | AG Eschweiler SP 03, 350 Abruf-Nr. 051075 |
Der Netto-Wiederbeschaffungswert errechnet sich auf der Grundlage der sog. Differenzbesteuerung gem. § 25a UStG. Der zu versteuernde Gewinn ist durch das Gericht nach § 287 ZPO zu schätzen. Die Gewinnspanne im Gebrauchtwagenmarkt ist ausgehend von den Angaben über Händlerverkaufspreise in den Veröffentlichungen der einschlägigen Informationsdienste wie DAT und Schwacke mit 15 Prozent anzusetzen. Allein aus diesem Gewinn ist die Umsatzsteuer zu berechnen und nach § 249 Abs. 2 S. 2 BGB zu berücksichtigen. | AG Brandenburg NZV 03, 389 Abruf-Nr. 032219 |
Erwirbt der Geschädigte nach einem Verkehrsunfall, bei dem sein Fahrzeug einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitten hatte, ein teureres Ersatzfahrzeug, muss der Haftpflichtversicherer des Schädigers den vom Sachverständigen festgestellten Wiederbeschaffungswert, d.h. den Händlerverkaufspreis ohne Abzug der Mehrwertsteuer erstatten. | AG Bad Schwartau NJW-RR 03, 1109 Abruf-Nr. 051076 |