01.11.2005 | Schuldrecht
Beweislastumkehr gilt auch bei Karosserieschäden
Die Beweislastumkehr nach § 476 BGB gilt auch bei Karosserieschäden (BGH 14.9.05, VIII ZR 363/04, Abruf-Nr. 052887). |
Praxishinweis
Der BGH bestätigt die Vorinstanz (OLG Stuttgart VK 05, 138). Die Vermutung des § 476 BGB soll nur ausnahmsweise wegen der Art der Sache oder des Mangels ausgeschlossen sein. Mit diesem Regel-Ausnahme-Verhältnis wäre es nicht zu vereinbaren, die Vermutung immer schon scheitern zu lassen, wenn es um einen Mangel geht, der jederzeit auftreten kann und es demzufolge an einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit dafür fehlt, dass er bereits bei Gefahrübergang vorhanden war. Die Vermutungsregelung liefe daher regelmäßig gerade in den Fällen leer, in denen der Entstehungszeitpunkt des Mangels nicht zuverlässig festgestellt werden kann.
Die Vermutung ist jedoch mit der Art des Mangels unvereinbar, wenn es sich um äußerliche Beschädigungen der Kaufsache handelt, die auch dem fachlich nicht versierten Käufer auffallen müssen. Dann ist zu erwarten, dass der Käufer den Mangel bei der Übergabe beanstandet. Hat er die Sache ohne Beanstandung entgegengenommen, spricht dies gegen die Vermutung, der Mangel sei schon bei Gefahrübergang vorhanden gewesen.