01.08.2005 | Schuldrecht
Das außerordentliche Kündigungsrecht des Darlehensvertrags nach § 490 BGB
Neben der ordentlichen Kündigung eines Darlehensvertrags (Goebel VK 05, 109) muss – wie bei anderen Vertragsverhältnissen auch – eine außerordentliche Kündigung möglich sein. Die maßgeblichen Regelungen hierfür trifft § 490 BGB, der mit der Schuldrechtsreform an die Stelle der zuvor von der Rechtsprechung herangezogenen §§ 610, 626 BGB a.F. getreten ist. Dabei kann das außerordentliche Kündigungsrecht sowohl für den Darlehensgeber als auch für den Darlehensnehmer von Interesse sein. Der nachfolgende Beitrag erläutert hierzu die Einzelheiten.
Das außerordentliche Kündigungsrecht des Darlehensgebers
Nach § 490 Abs. 1 BGB steht dem Darlehensgeber ein außerordentliches Kündigungsrecht zu, wenn
- sich die Vermögensverhältnisse des Darlehensnehmers wesentlich verschlechtert haben oder
- eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Darlehensnehmers droht oder
- sich die Werthaltigkeit einer gestellten Sicherheit wesentlich verschlechtert
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