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  • 01.08.2005 | Schuldrecht

    Kann der Gläubiger bei zunächst verlangter Vertragserfüllung vom Vertrag zurücktreten?

    von RA Jasmin Masoudi, Berlin
    Verlangt der Gläubiger nach Ablauf einer gesetzten Nachfrist vom Schuldner weiterhin die Vertragserfüllung, muss er den Schuldner zur Begründung eines Rücktrittsrechts und der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen erneut unter Fristsetzung zur Leistung auffordern (OLG Celle 17.5.05, 16 U 232/04, Abruf-Nr. 052019).

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Der Beklagte verkaufte dem Kläger ein Hausgrundstück. Dabei brachte er die vertraglich erforderlichen Löschungsunterlagen hinsichtlich der eingetragenen Grundpfandrechte nicht bei. Der Kläger setzte dem Beklagten eine angemessene Nachfrist. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist erhob der Kläger Klage auf Verschaffung des Eigentums. Zu einem späteren Zeitpunkt erklärte er den Rücktritt vom Kaufvertrag und verlangte Schadenersatz wegen vergeblicher Aufwendungen.  

     

    Das OLG Celle hält, entgegen der erstinstanzlichen Entscheidung, Schadenersatzansprüche des Klägers für unbegründet. Solche bestehen weder nach § 281 Abs. 1, § 284 BGB noch nach §§ 323, 325 BGB. Insbesondere lagen die Voraussetzungen für einen Rücktritt nach § 323 BGB nicht vor. Sowohl die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen nach § 281 BGB als auch das Recht, vom Vertrag nach § 323 BGB zurückzutreten, ist davon abhängig, dass der Gläubiger dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung gesetzt hat.  

     

    Praxishinweis

    Nach der Schuldrechtsmodernisierung ist es nicht mehr erforderlich, die Nachfristsetzung mit einer Ablehnungsandrohung zu verbinden.