01.04.2005 | Schuldrecht
Kein Gebührenanspruch bei R-Gespräch mit Minderjährigen
Führt ein minderjähriges Kind R-Gespräche ohne Kenntnis und Einwilligung der Eltern und ohne Kenntnis über die Bedeutung von R-Gesprächen, kommt kein Vertragsverhältnis zwischen der Telefongesellschaft und dem Kind oder den Eltern zu Stande. Nach Zugang einer ersten Rechnung über die Kosten solcher R-Gespräche kommt eine Haftung der Eltern unter dem Gesichtspunkt einer Anscheins- oder Duldungsvollmacht in Betracht (AG Limburg 8.12.04, 4 C 1366/04, Abruf-Nr. 050785). |
Sachverhalt
Der Vater einer 15-jährigen Tochter hatte dieser Telefonverbot erteilt, gleiches galt in der Familie ihres damaligen Freunds. Die beiden Jugendlichen wollten gleichwohl häufiger miteinander telefonieren. Deshalb erklärte der Freund der Tochter, er werde sie anrufen, sie müsse eine bestimmte Tastenfolge auf dem Telefon drücken, dann könne sie mit ihm sprechen. Die Tochter maß der Bandansage mit dem Hinweis, es handele sich um ein R-Gespräch, keine Bedeutung bei, sie hörte die Ansage erst gar nicht zu Ende an. Sie ging davon aus, der Anruf werde auf Kosten des Freunds erfolgen. Tatsächlich wurden jedoch zu Lasten des Telefonanschlusses des Vaters Telefonkosten in Höhe von 1,91 EUR pro Minute berechnet. Daraus ergaben sich Kosten im Oktober von 307,38 EUR, im November von 183,65 EUR und im Dezember von 1,98 EUR. Der Vater verweigerte gegenüber der Telefongesellschaft die Zahlung. Das AG wies die Klage hinsichtlich der Telefongebühren für Oktober ab, für November und Dezember wurde der Vater zur Zahlung verurteilt.
Entscheidungsgründe
Das AG ist der Auffassung, dass zwischen dem Vater und der Telefongesellschaft kein Vertragsverhältnis zu Stande gekommen sei. Die Tochter konnte wegen ihrer beschränkten Geschäftsfähigkeit den Vater nicht verpflichten. Insoweit sei der gesetzlich vorgesehene Minderjährigenschutz (§ 108 BGB) höher zu bewerten, als das Entgeltinteresse bzw. der Entgeltanspruch der Telefongesellschaft. Unerheblich sei dabei, dass die Telefongesellschaft infolge der im Wesentlichen elektronisch gesteuerten Vorgänge nicht erkennen könne, ob der jeweilige Kontaktpartner uneingeschränkt geschäftsfähig sei oder nicht.
Dar Vater habe im Hinblick auf das gegenüber der Tochter im Vorfeld bereits ausgesprochene Verbot, aktiv Telefongespräche zu führen, nicht verhindern können, dass die Tochter R-Gespräche geführt habe. Soweit die Telefongesellschaft sich auf § 165 BGB berufe, ändere dies nichts an der rechtlichen Beurteilung. Der Tochter habe das erforderliche Erklärungsbewustsein und mithin der entsprechende Rechtsbindungswille gefehlt.
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