01.07.2005 | Schuldrecht
Mangel: Besteht bei Selbstbeseitigung ohne Fristsetzung ein Kostenerstattungsanspruch?
Im Falle des Kaufs einer mangelhaften Sache kann der Käufer vom Verkäufer zunächst die Nacherfüllung (§ 437 Nr.1, § 439 BGB) verlangen. Das ist der zentrale Rechtsbehelf im Kaufrecht. Weitere Rechte stehen ihm aber grundsätzlich erst nach dem erfolglosen Ablauf einer dem Verkäufer zur Nacherfüllung gesetzten Frist zu (BGH 23.2.05, VIII ZR 100/04, Abruf-Nr. 050706; OLG Celle 10.2.05, 8 U 146/04, Abruf-Nr. 051733). Was aber gilt, wenn der Käufer einen Mangel ohne den Verkäufer zu informieren selbst beseitigt? Der folgende Beitrag gibt die Lösung zu dieser Frage.
Grundsätzlich Fristsetzung zur Nacherfüllung erforderlich
Der Käufer kann nach erfolglosem Fristablauf entscheiden, ob er vom Vertrag zurücktreten (§ 437 Nr. 2, §§ 440, 323, § 326 Abs. 5 BGB) oder den Kaufpreis mindern will (§ 437 Nr. 2, § 441 BGB). Macht er eine Minderung geltend, ergibt sich das Erfordernis der vorherigen Fristsetzung aus dem Wortlaut des § 441 Abs. 1 S. 1 BGB. Danach kann der Käufer „statt“ zurückzutreten den Kaufpreis durch eine Erklärung gegenüber dem Verkäufer mindern. Folglich muss der Käufer, um mindern zu können, gem. § 437 Nr. 2, § 323 Abs. 1 BGB zunächst die Voraussetzungen für den Rücktritt herbeiführen, mithin im Regelfall eine Frist setzen.
Der Käufer hat außerdem die Möglichkeit, Schadenersatz statt der Leistung (§ 437 Nr. 3, § 280 Abs. 1, 3, § 281 BGB) oder den Ersatz der vergeblichen Aufwendungen zu verlangen (§ 284 BGB). Das diesbezügliche Erfordernis der Fristsetzung ergibt sich direkt aus § 281 Abs. 1 BGB. Aus dieser Systematik folgt der grundsätzliche Vorrang der Nacherfüllung vor den Rechten des Käufers gem. § 437 Nr. 2und 3 BGB.
Ausnahmsweise kann Fristsetzung entbehrlich sein
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