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  • 01.04.2007 | SGB V / Private Krankenversicherung

    Kostenerstattung für künstliche Befruchtung: Beschränkung auf Ehepaare verfassungswidrig?

    von RiLG Dr. Sven Marlow, Berlin
    Es ist mit dem Grundgesetz vereinbar, dass § 27a Abs. 1 Nr. 3 SGB V die Leistungen medizinischer Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft durch die gesetzliche Krankenversicherung auf verheiratete Personen beschränkt (BVerfG 28.2.07, 1 BvL 5/03, Abruf-Nr. 071103).

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Die Vorlage des SG Leipzig betraf die Frage, ob es mit dem Grundgesetz vereinbar sei, dass § 27a Abs. 1 Nr. 3und 4 SGB V die Leistungen für medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft (also für künstliche Befruchtung) durch die gesetzliche Krankenversicherung auf Personen beschränkt, die miteinander verheiratet sind (§ 27a Abs. 1 Nr. 3 SGB V) und ausschließlich Ei- und Samenzellen der Ehegatten zur Verwendung zulässt (§ 27a Abs. 1 Nr. 4 SGB V). Das BVerfG hielt die Vorlage für unbegründet.  

     

    Die Argumentation des BVerfG
    • Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG komme nicht in Betracht. Die unterschiedliche Behandlung verheirateter und unverheirateter Paare ist sachlich gerechtfertigt:

     

    • Der Gesetzgeber durfte daran anknüpfen, dass Ehegatten nach § 1353 Abs. 1 BGB füreinander Verantwortung tragen müssen. In der nichtehelichen Lebensgemeinschaft kann diese Verantwortung nur freiwillig wahrgenommen werden. Es liegt im Einschätzungsermessen des Gesetzgebers, dass er die Ehe als besonders geeignet ansieht, die mit den in Frage stehenden medizinischen Maßnahmen verbundenen Belastungen und Risiken gemeinsam zu bewältigen.

     

    • Der Gesetzgeber durfte die Ehe auch wegen ihres besonderen rechtlichen Rahmens (§ 1353 Abs. 1, §§ 1313 ff., §§ 1564 ff. BGB) als eine Lebensbasis für ein Kind ansehen, die den Kindeswohlbelangen mehr Rechnung trägt als eine nichteheliche Partnerschaft. Die ehelichen Bindungen bieten einem Kind grundsätzlich mehr rechtliche Sicherheit, von beiden Elternteilen betreut zu werden. Auch ist die gesetzliche Unterhaltspflicht der Ehegatten mit auf die Bedürfnisse der gemeinsamen Kinder ausgerichtet. Sie begünstigt und bestimmt maßgeblich ihre wirtschaftliche und soziale Situation.

     

    Anders wäre dies aber zu beurteilen, wenn die in § 27a SGB V geregelten Maßnahmen der Beseitigung einer Krankheit dienen würden und Leistungen deswegen allein verheirateten Paaren vorbehalten blieben. Der Gesetzgeber hat jedoch medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft nach § 27a SGB V nicht als Behandlung einer Krankheit angesehen, sondern nur den für Krankheiten geltenden Regelungen des SGB V unterstellt.

     

    • Ein Verstoß gegen den verfassungsrechtlich garantierten Schutz von Ehe und Familie liege ebenfalls nicht vor. Art. 6 Abs. 1 GG verpflichte den Gesetzgeber nicht, die Entstehung einer Familie durch medizinische Maßnahmen der künstlichen Befruchtung mit den Mitteln der gesetzlichen Krankenversicherung zu fördern. Es wäre ihm verfassungsrechtliche nicht verwehrt, die Leistungen nach § 27a SBG V auf nichteheliche Partner auszuweiten, verpflichtet ist er dazu jedoch nicht.

     

    • Schließlich seien Art. 2 Abs. 2 S. 1und Art. 6 Abs. 5 GG schon deshalb nicht einschlägig, weil ihr Schutzauftrag nicht Kinder erfasse, die noch nicht gezeugt sind.
     

    Praxishinweis

    Der BGH hat die Frage der Erstattungspflicht für Maßnahmen künstlicher Befruchtung bei unverheirateten Paaren in der privaten Krankenversicherung noch nicht entschieden.