01.04.2007 | SGB V / Private Krankenversicherung
Kostenerstattung für künstliche Befruchtung: Beschränkung auf Ehepaare verfassungswidrig?
Es ist mit dem Grundgesetz vereinbar, dass § 27a Abs. 1 Nr. 3 SGB V die Leistungen medizinischer Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft durch die gesetzliche Krankenversicherung auf verheiratete Personen beschränkt (BVerfG 28.2.07, 1 BvL 5/03, Abruf-Nr. 071103). |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Die Vorlage des SG Leipzig betraf die Frage, ob es mit dem Grundgesetz vereinbar sei, dass § 27a Abs. 1 Nr. 3und 4 SGB V die Leistungen für medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft (also für künstliche Befruchtung) durch die gesetzliche Krankenversicherung auf Personen beschränkt, die miteinander verheiratet sind (§ 27a Abs. 1 Nr. 3 SGB V) und ausschließlich Ei- und Samenzellen der Ehegatten zur Verwendung zulässt (§ 27a Abs. 1 Nr. 4 SGB V). Das BVerfG hielt die Vorlage für unbegründet.
Die Argumentation des BVerfG |
Anders wäre dies aber zu beurteilen, wenn die in § 27a SGB V geregelten Maßnahmen der Beseitigung einer Krankheit dienen würden und Leistungen deswegen allein verheirateten Paaren vorbehalten blieben. Der Gesetzgeber hat jedoch medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft nach § 27a SGB V nicht als Behandlung einer Krankheit angesehen, sondern nur den für Krankheiten geltenden Regelungen des SGB V unterstellt.
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Praxishinweis
Der BGH hat die Frage der Erstattungspflicht für Maßnahmen künstlicher Befruchtung bei unverheirateten Paaren in der privaten Krankenversicherung noch nicht entschieden.
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