06.05.2010 | Transportversicherung
Auswirkungen einer quotalen Haftung bei mehreren VR
von VRiOLG a.D. Werner Lücke, Telgte
1. Eine GmbH, die als Korrespondent eines ausländischen VR auftritt, wird auch dann nicht VR, wenn sie im Vertrag als solche erwähnt ist. |
2. Auch der nicht führende VR kann wegen seiner übernommenen Quote verklagt werden, wenn er den von ihm abgeschlossenen Vertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten hat. |
3. Der Geschädigte kann den VR auf Zahlung verklagen, wenn der insolvente VN nicht willens ist, seine Ansprüche zu verfolgen und er diese dem Geschädigten abgetreten hat. |
4. Der VR kann sich gegenüber dem Geschädigten nicht auf die Anfechtung des Versicherungsvertrags berufen, wenn er bedingungsgemäß den Ansprüchen des Geschädigten keine Einwendungen aus dem Deckungsverhältnis, gleich welcher Art, entgegenhalten kann. |
(OLG Hamm 18.12.09, 20 U 137/08, Abruf-Nr. 101268) |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Der VN, eine Geldtransportfirma, hatte von ihrem Makler vermittelte, bis auf die Quote gleichlautende Verträge mit den VR zu 1 und zu 3 abgeschlossen. Danach waren Geldtransporte gegen alle Gefahren und Schäden versichert, soweit der VN haftbar war. Dies galt auch für Schäden durch Veruntreuung, Unterschlagung oder Diebstahl durch den VN selbst. Dem Geschädigten konnten, wie es gleichlautend bei den Bestimmungen für den Schadenfall und zu den Obliegenheiten heißt, bis zu einem Betrag von 10 Millionen EUR je Schadenfall auch keine Einwendungen aus dem Deckungsverhältnis, gleich welcher Art, entgegengehalten werden. Ferner war eine Führungsklausel vereinbart, wobei der inländische Korrespondent des VR zu 1 (der Lloyd`s Versicherungsgruppe) als führender VR bezeichnet war.
Die Klägerin, eine Kaufhauskette, hatte dem VN eingenommene Gelder zur Einzahlung auf ein Konto der eigenen Hausbank bei der Bundesbank übergeben. Ebenso hatten andere Kunden des VN verfahren. Die Geschäftsführer des VN hatten indes nach der Veruntreuung großer Summen zur Verschleierung des Fehlbestands über längere Zeit mit später überlassenem Geld frühere Verbindlichkeiten ausgeglichen. Dazu wurden die Gelder der Kunden weitgehend vermischt und meist auf ein eigenes Konto des VN bei der Bundesbank eingezahlt. Später wurde es von dort weitergeleitet, soweit es der VN nicht selbst in Anspruch genommen hat. Die dem VN in den letzten neun Tagen vor dem Auffliegen des Schneeballsystems überlassenen Gelder der Klägerin sind weder ihrer Hausbank gutgeschrieben noch rückerstattet worden. Sie verlangt diese nunmehr von beiden VR und dem Korrespondenten als Bekl. zu 2 gesamtschuldnerisch, hilfsweise anteilig gemäß Quote. Der VN befindet sich in der Insolvenz, hat seine Ansprüche aber an die Klägerin abgetreten.
Der Bekl. zu 2 hat sich darauf berufen, kein VR zu sein. Die Bekl. zu 3 hat als nicht führender VR auf die Führungsklausel verwiesen, wonach nur der führende VR in Anspruch genommen werden kann. Beide VR haben im Wesentlichen eingewandt, ihre Verträge erfolgreich wegen arglistiger Täuschung angefochten zu haben. Es liege auch kein Versicherungsfall vor, weil es möglich sei, dass das Geld bei der Bundesbank eingezahlt worden sei.
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