07.04.2010 | Unfallversicherung
Das müssen Sie beim Vorschuss des VR unter Vorbehalt der Rückforderung beachten
von VRiOLG a.D. Werner Lücke, Telgte
1. Eine Vorschusszahlung unter Vorbehalt der Rückforderung stellt keine Erstfestsetzung der Invalidität dar. |
2. Bei Rückforderung dieser Vorschusszahlung trägt die Beweislast (für das Behaltendürfen der Leistung) der Bereicherungsschuldner. |
3. Es liegt keine grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung vor, wenn der VN dem Rat seines Rechtsanwalts folgt. |
4. Die Invalidität bemisst sich nach der Leistungsfähigkeit eines durchschnittlichen VN. Die besonderen Anforderungen des konkret ausgeübten Berufs bleiben außer Betracht. |
(OLG Hamm 11.12.09, 20 U 67/09, Abruf-Nr. 100929) |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Der Geschäftsführer der VN (im Folgenden VN) hatte bei einem Unfall Kopfverletzungen erlitten (Vertrag nach AUB 88). Der VR bot entsprechend dem Ergebnis eines von ihm ca. 20 Monate nach dem Unfall eingeholten Gutachtens eine endgültige Regulierung auf der Basis einer Invalidität von 20 Prozent an. Der VN lehnte das ab und forderte eine Vorschusszahlung. Der VR kam dem in Höhe von 20 Prozent Invalidität unter Vorbehalt der Rückforderung je nach Ergebnis der Nachuntersuchung nach. Vor Ablauf der Dreijahresfrist benannte der VR dafür drei (andere) Gutachter, die der VN allesamt ablehnte. Er verblieb dabei auch nach Hinweis auf seine Untersuchungsobliegenheit. Stattdessen verklagte er den VR vor dem OLG Köln auf Zahlung eines Betrags, der sich aus der Differenz einer Invalidität von 50 zu 20 Prozent ergibt. Die Klage wurde rechtskräftig abgewiesen, weil der VN keine höhere Invalidität als 20 Prozent habe nachweisen können.
Nunmehr verlangte der VR die Vorschusszahlung zurück. Er hat eine unfallbedingte Invalidität bestritten und sich auf Obliegenheitsverletzung wegen der Verweigerung der Untersuchung durch einen der vom VR vorgeschlagenen Ärzte berufen. Der VN hat die Meinung vertreten, durch das Verfahren vor dem OLG Köln stehe eine Invalidität von mindestens 20 Prozent rechtskräftig fest. Diese sei sogar höher, weil bei der Bemessung berufsbedingte Besonderheiten zu berücksichtigen seien. Beweispflichtig sei der VR als Bereicherungsgläubiger. Eine Untersuchungsobliegenheit habe nicht mehr bestanden, nachdem er, der VN, eine Untersuchung innerhalb der Dreijahresfrist zeitlich nicht habe einrichten können und der VR ohne sachlichen Grund gegenüber der Erstbemessung den Sachverständigen ausgetauscht habe. Jedenfalls fehle es am Verschulden.
Das LG hat der Klage in Höhe von 25 Prozent stattgegeben. Nach der mangels rechtskräftiger Feststellungen erforderlichen Beweisaufnahme stehe zwar eine Invalidität von 20 Prozent fest. Hieran hätten aber unfallunabhängige Erkrankungen zu 25 Prozent mitgewirkt.
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