01.05.2007 | Unfallversicherung
Diese Fristen müssen Sie unbedingt beachten
von RA Ottheinz Kääb, FA für Versicherungs- und Verkehrsrecht, München
Um mögliche Haftungsgefahren auszuschließen, muss der Anwalt eine Vielzahl von Fristen beachten. Die Checkliste fasst die für die Unfallversicherung einschlägigen Fristen übersichtlich zusammen. Beachten Sie aber immer, ob der VR die empfohlenen AUB oder eigene Bedingungen verwendet.
Checkliste: Fristen in der Unfallversicherung |
Frist | Was ist zu tun? | bei welcher AUB? | Unverzüglich | | § 9 I AUB 88 7.1 AUB 99 | 48 Stunden | - Eintritt des Todes beim VR melden (auch wenn Unfall schon gemeldet ist)
- VR ist das Recht zu verschaffen, eine Obduktion vornehmen zu lassen
| § 9 VII AUB 88 7.5 AUB 99 | 6 Monate | Klagefrist entsprechend § 12 Abs. 3 VVG (entfällt nach der VVG-Reform) | § 11 V AUB 88 | 6 Monate | Voraussetzungen der Übergangsleistung liegen vor, wenn sechs Monate nach dem Unfall noch ununterbrochen eine Minderung der Leistungsfähigkeit von mehr als 50 Prozent besteht | § 7 II AUB 88 2.2.1 AUB 99 | 7 Monate | Übergangsleistung muss beim VR unter Vorlage des ärztlichen Attests geltend gemacht werden | § 9 VI AUB 88 2.2.1 AUB 99 | 1 Jahr | Invalidität muss eingetreten sein | § 7 I Abs. 1 AUB 88 2.1.1.1 AUB 99 | 1 Jahr | Voraussetzungen der Todesfallleistung liegen vor bei Todeseintritt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall | § 7 VI AUB 88 2.6.1 AUB 99 | 1 Jahr + 3 Monate = 15 Monate | Invalidität muss ärztlich festgestellt und beim VR geltend gemacht werden | § 7 I Abs. 1 AUB 88 2.1.1.1 AUB 99 | 2 Jahre | VN und VR haben das Recht, die Invalidität innerhalb der ersten zwei Jahre nach Abschluss der ärztlichen Behandlung (längstens bis zu drei Jahre nach Eintritt des Unfalls) erneut ärztlich bemessen zu lassen | § 13 Abs. 3 a) AUB 61 | 3 Jahre | VN und VR haben das Recht, die Invalidität innerhalb der ersten drei Jahre nach Eintritt des Unfalls erneut ärztlich bemessen zu lassen | § 11 IV AUB 88 9.4. AUB 99 | |
Praxishinweis: Die Fristen des § 7 AUB 88 stellen keine Obliegenheiten des VN dar. Es handelt sich um materiell-rechtliche Ausschlussfristen (BGH VersR 95, 1179 und VersR 98, 175).
Tritt die Invalidität erst nach Jahresfrist ein, besteht kein Anspruch. Das gilt auch, wenn völlig klar ist oder nachgewiesen werden kann, dass es sich um eine Spätfolge des Unfalls handelt. Die Rechtsprechung verlangt überwiegend – steht aber nicht in den AUB und ist daher streitig –, dass die ärztliche Feststellung der Invalidität innerhalb der 15 Monatsfrist schriftlich erfolgen muss (OLG Karlsruhe r+s 96, 331; OLG Koblenz VersR 93, 1262).
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