07.04.2008 | Unfallversicherung
Dokumentation der ärztlichen Feststellung
Eine bedingungsgemäß erforderliche ärztliche Feststellung muss schriftlich erfolgen (OLG Celle 22.11.07, 8 U 161/07, Abruf-Nr. 080933). |
1. Die ärztliche Feststellung von Invalidität bedarf einer über eine bloße Befunderhebung hinausgehenden Dokumentation. |
2. Zu den Voraussetzungen des Rechtsmissbrauchs durch den VR. |
(OLG Saarbrücken 20.6.07, 5 U 70/07-4, Abruf-Nr. 080934) |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
In beiden Fällen wurden die Klagen abgewiesen, weil eine fristgerechte schriftliche Dokumentation nicht festgestellt werden konnte. Diese sei aber erforderlich. Dabei lässt das OLG Saarbrücken im Anschluss an das OLG Hamm (VersR 04, 187 = r+s 04, 77) eine elektronische Fixierung genügen, auch wenn sich das nicht aus dem Wortlaut der Klausel ergibt. Für den durchschnittlichen VN ergebe sich dies aus dem Sinn der Klausel. Eine Feststellung setze mehr voraus als eine bloße Befunderhebung. Erforderlich sei vielmehr eine Dokumentation des Arztes, welche konkreten gesundheitlichen Beeinträchtigungen beim VN vorliegen, ob der Arzt sie als voraussichtlich dauerhaft einschätzt und dass sie auf den Unfall zurückzuführen sind. Das OLG Celle hat die Revision zugelassen.
Praxishinweis
Ausführlich zum Thema VK 07, 186 mit Checkliste. Die beiden Urteile schließen daran an, wobei das OLG Saarbrücken sich auch noch einmal zu den Voraussetzungen des Rechtsmissbrauchs äußert, unter denen der VR sich nicht darauf berufen darf, dass die Anspruchsvoraussetzung einer fristgerechten ärztlichen Feststellung nicht gegeben ist.
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