01.03.2006 | Unfallversicherung
Gruppenunfallversicherung: Arbeitnehmer hat Anspruch auf Auszahlung der Leistung
Der Arbeitnehmer hat gegen den Arbeitgeber, der für seinen Mitarbeiter eine Gruppenunfallversicherung abgeschlossen hat, aus einem gesetzlichen Treuhandverhältnis Anspruch auf Auszahlung der an den Arbeitgeber gezahlten Versicherungsleistungen sowie auf „Abtretung“ des Verfügungsrechts aus § 76 Abs. 1 VVG (LAG Rheinland-Pfalz 18.8.05, 1 Sa 171/05, Abruf-Nr. 060524). |
Sachverhalt
Die Beklagte hatte für ihre Arbeitnehmer eine Gruppenunfallversicherung abgeschlossen, in die auch die Klägerin (Mitgesellschafterin und Prokuristin) einbezogen war. Nach einem Unfall sagte der VR die Zahlung von Rentenleistungen zu und zahlte diese an die Beklagte aus. Die Klägerin klagte erfolgreich auf Auszahlung dieser Beträge sowie auf Abtretung der Ansprüche der Beklagten gegen den VR aus der Unfallrente.
Entscheidungsgründe
Es handelt sich um eine Versicherung für fremde Rechnung, nämlich für Rechnung der Klägerin. Dies wird nach § 179 Abs. 2 VVG vermutet, die Beklagte hat diese Vermutung nicht widerlegt. Die bei Vertragsschluss bestehende gesellschaftsrechtliche Beteiligung ändert daran nichts. Die Beklagte wollte keine eigenen finanziellen Risiken bei Ausfall der Arbeitskraft der Klägerin abfedern. Das folgt daraus, dass ausnahmslos alle Mitarbeiter versichert wurden. Dann steht die Versicherungsleistung der Klägerin zu. Die Beklagte muss aus dem Gesichtspunkt des zwischen dem VN und der Versicherten bestehenden gesetzlichen Treuhandverhältnisses, das durch die arbeitsvertragliche Fürsorgepflicht noch verstärkt wird, die vom VR erhaltenen Rentenleistungen an die Klägerin herausgeben. Aus gleichem Grund muss die Beklagte auch die aus § 76 Abs. 1 VVG, § 12 Abs. 1 AUB 94 folgende Einziehungsbefugnis auf die Klägerin übertragen. Anderenfalls würde dem Versicherten das Risiko der Zahlungsunfähigkeit des VN auferlegt. Das wäre mit der arbeitsrechtlichen Fürsorgepflicht unvereinbar.
Letztlich steht auch § 12 Abs. 3 AUB 94 dem nicht entgegen. Das dadurch geschützte Interesse des VR, sich nicht mit fremden Dritten auseinander setzen zu müssen, wird bei der Zusammenführung von materieller Rechtsinhaberschaft und Verfügungsbefugnis nicht nachhaltig berührt.
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