06.03.2008 | Unfallversicherung
Ursächlichkeit von Bagatelltraumen für den Eintritt einer Invalidität
Wer bei einem kleineren Sprung oder einer größeren Schrittbewegung auf nassem oder sonst glattem Untergrund wegrutscht und sich dabei verletzt, erleidet ein Unfallereignis, das jedoch nicht geeignet ist, eine gesunde Achillessehne zu zerreißen. Dass Wegrutschen stellt sich in diesem Fall insgesamt als eine unbeachtliche Gelegenheitsursache dar (OLG Köln 20.12.06, 5 U 34/04, Abruf-Nr. 080078). |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Der VN versuchte bei einem Spaziergang auf einem rutschigen Weg eine Pfütze von etwa 1,30 m Breite durch einen großen Schritt oder einen kleinen Sprung zu überwinden. Dabei erlitt er einen Achillessehnenriss. Er machte eine Invaliditätsentschädigung unter Berücksichtigung eines Vorschadenanteils von 25 Prozent aus einem Invaliditätsgrad von 20 Prozent geltend. Der VR lehnte eine Entschädigung ab.
Die Klage hatte keinen Erfolg. Zwar liege ein Unfallereignis vor. Wer auf nassem Untergrund wegrutsche, handele nicht in vollem Umfang willensgesteuert. Eigenbewegung des Verletzten, die zu einer Gesundheitsbeschädigung führen, würden nur nicht das Merkmal der Einwirkung von außen erfüllen, wenn sie vollständig und damit in ihrem gesamten Verlauf willensgesteuert sind. Der VN habe auch unfreiwillig eine Gesundheitsbeschädigung erlitten. Offen sei aber, ob die Gesundheitsbeschädigung auf das Unfallereignis (adäquat ursächlich) zurückzuführen sei. Jedenfalls sei die Vorschädigung zu 100 Prozent ursächlich geworden. Der Vorfall sei nämlich ein beliebig austauschbares Ereignis. Der Schaden habe auch bei jedem anderen Ereignis eintreten können, gleichgültig, ob es sich dabei um ein Bagatelltrauma oder nicht einmal um ein Unfallereignis gehandelt habe.
Praxishinweis
Das Urteil belegt die Schwierigkeiten, die bei einer Gesundheitsbeschädigung nach Bagatelltraumen auftreten. Der VN war vorher gesund und ist nun in erheblichem Umfang geschädigt. Dieselben Probleme treten auf bei Schädigung einer Bandscheibe oder Supraspinatussehne. In solchen Fällen wird das dem VN kaum einmal klarzumachen sein, dass die Schädigung nicht auf das Unfallereignis zurückzuführen ist. Gleichwohl gilt es auch hier zu unterscheiden, ob adäquate Ursächlichkeit vorliegt oder nur der Anteil der Mitwirkung der Vorschädigung in Frage steht.
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