01.05.2006 | Unfallversicherung
Versicherungsnehmer muss sich nicht auf jede Operation einlassen
In der Unfallversicherung muss sich der VN nur solchen Operationen unterziehen, zu denen sich ein vernünftiger Mensch unter Abwägung aller Umstände entschließen würde. Auch im Rahmen der allgemeinen Schadensgeringhaltungspflicht ist der Geschädigte lediglich gehalten, sich auf einfache, gefahrlose und sicheren Erfolg versprechende Operationen einzulassen, nicht aber auf solche, die der Sachverständige vom Risiko her als lediglich vertretbar, nicht aber als nur gering eingestuft hat (OLG Frankfurt a.M. 13.7.05, 7 U 197/01, Abruf-Nr. 060651). |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Der VN war mehrere Meter tief abgestürzt und hatte sich dabei an der Wirbelsäule verletzt. Der bestehende Morbus Scheuermann hatte bei dem als Schlosser und Schweißer tätigen VN bis dahin keine Probleme verursacht. Der VR berief sich darauf, der Morbus Scheuermann (Wachtumsstörung der Brustwirbelsäule) sei als Vorinvalidität oder nach § 8 AUB 88 abzuziehen. Im Übrigen müsse sich der VN operieren lassen, was dauerhaften Erfolg verspreche. Das OLG hat der Klage stattgegeben. Die angesonnene Operation sei nicht risikolos und die Voraussetzungen der § 7 I Abs. 3, § 8 AUB 88 lägen nicht vor.
Praxishinweis
Wirbelsäulenschäden sind wegen ihrer oft erheblichen gesundheitlichen Folgen ein ständiger Streitpunkt. Hinzu kommt, dass Vorschädigungen an der Tagesordnung sind.
Im Prozess war auch die Höhe der Invalidität streitig. Diese kann nur mit sachverständiger Hilfe beurteilt werden. Das heißt aber nicht, dass der vom Sachverständigen angenommene Prozentsatz kritiklos zu übernehmen ist. Wenn begründete Anhaltspunkte für eine andere Einschätzung bestehen, sollte zumindest der Antrag auf Ladung und Anhörung des Sachverständigen gestellt werden (Musterformulierung: Prozessrecht aktiv 06, 44). Wenn auch nur eine Frage zu stellen angekündigt wird, muss dem Antrag (auf erstmalige Anhörung) entsprochen werden.
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