01.12.2005 | Versicherungsrecht
Die Beweislast für die Höhe des Restwerts trägt der Versicherer
Realisiert der Geschädigte den Restwert durch den Verkauf seines Fahrzeugs, kann er seiner Schadensberechnung grundsätzlich den erzielten Restwertbetrag zu Grunde legen. Macht der Haftpflichtversicherer des Geschädigten demgegenüber geltend, auf dem regionalen Markt hätte ein höherer Restwert erzielt werden müssen, liegt die Darlegungs- und Beweislast bei ihm (BGH 12.7.05, VI ZR 132/04, Abruf-Nr. 052785). |
Entscheidungsgründe/Praxishinweis
Nach ständiger Rechtsprechung des BGH steht die Berücksichtigung des Restwerts des verunfallten Kfz unter dem Gebot der Wirtschaftlichkeit. Der Geschädigte muss daher bei der Schadensbehebung gem. § 249 BGB im Rahmen des ihm Zumutbaren und unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten den wirtschaftlichsten Weg wählen – sog. „subjektbezogene Schadensbetrachtung“ (BGH NJW 96, 1958; VersR 93, 769; VersR 05, 381). Er ist danach grundsätzlich nicht verpflichtet, einen Sondermarkt für Restwertaufkäufer im Internet in Anspruch zu nehmen. Er kann vom Schädiger auch nicht auf einen höheren Restwerterlös verwiesen werden, der auf einem Sondermarkt durch spezialisierte Restwertaufkäufer erzielt werden könnte (BGH VersR 93, 769). Daraus ergeben sich verschiedene Folgen, die auf das Verhalten im Zivilprozess einwirken:
- Der Geschädigte genügt dem Gebot zur Wirtschaftlichkeit und bewegt sich in den für die Schadensbehebung nach § 249 BGB gezogenen Grenzen, wenn er die Veräußerung seines beschädigten Kfz zu dem Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat. Mit der Vorlage eines entsprechenden außergerichtlichen Gutachtens genügt er daher seiner Darlegungslast.
- Der Geschädigte, der auf Grund der Restwertbestimmung in einem Schadensgutachten abrechnet, braucht den Haftpflichtversicherer nicht über den beabsichtigten Verkauf seines beschädigten Fahrzeugs zu informieren. Andernfalls würde die ihm nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB zustehende Ersetzungsbefugnis unterlaufen, die ihm die Möglichkeit der Schadensbehebung in eigener Regie eröffnet (BGH NJW 00, 800).
- Ein Gegengutachten des Versicherers ist seinerseits nur relevant, soweit es sich auch auf den regionalen Markt des Geschädigten bezieht.
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